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Terms of Service

Version 1.81 · As of August 2026

These terms are the master service agreement (MSA) of One Digital Group GmbH. It is the framework contract for use of the platform and applies to every individual agreement concluded under it.

The platform is provided exclusively to entrepreneurs within the meaning of section 14 of the German Civil Code. The plan, modules, term and fees that apply in a given case follow from the respective individual agreement (order form). Where these conflict, the order of precedence in section 2 applies.

The contract language is German (section 34 (4)). The agreement is therefore reproduced below in German; translations are for information only.

Contents

  1. § 1 Vertragsgegenstand und Grundsätze der Zusammenarbeit
  2. § 2 Vertragsstruktur, Order Form und Rangfolge
  3. § 3 Begriffsbestimmungen
  4. § 4 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
  5. § 5 Ausschließliche Erbringung technischer Plattformleistungen
  6. § 6 Vertragsschluss, Onboarding und Leistungsbeginn
  7. § 7 Unternehmereigenschaft und Identitätsprüfung
  8. § 8 White-Label-Webanwendung und Kunden-Domain
  9. § 9 White-Label-Apps, Developer-Accounts und App-Store-Compliance
  10. § 10 In-App-Käufe, externe Zahlungswege und externe Links in Apps
  11. § 11 Zahlungsabwicklung, Merchant of Record und keine Zahlungsdienstleistung
  12. § 12 Vergütung, umsatzabhängige Transaktionsgebühr, Brutto-Transaktionsbetrag und Abrechnung
  13. § 13 Laufzeit, Verlängerung und Kündigung
  14. § 14 Pflichten des Kunden
  15. § 15 Rechtliche Verantwortung für Endkundenangebote und regulierte Inhalte
  16. § 16 Kundeninhalte, Rechte Dritter und verbotene Nutzungen
  17. § 17 Sperrung, Entfernung von Inhalten und Compliance-Maßnahmen
  18. § 18 Finance Suite und Finanzinhalte
  19. § 19 Drittanbieter, Börsen- und Marktdaten, Zahlungs- und App-Store-Anbieter
  20. § 20 Datenschutz, Auftragsverarbeitung und Subunternehmer
  21. § 21 Sicherheit, Zugangsdaten und Incident Management
  22. § 22 Verfügbarkeit, Wartung, Support und SLA
  23. § 23 Nutzungsrechte an der Plattform
  24. § 24 Kundenmarken, White-Label-Rechte und Referenznennung
  25. § 25 Datenexport, Migration und Löschung nach Vertragsende
  26. § 26 Gewährleistung
  27. § 27 Haftung von One Digital Group
  28. § 28 Freistellung durch den Kunden
  29. § 29 Vertraulichkeit
  30. § 30 Änderungen dieses MSA und der Anlagen
  31. § 31 Schriftform, Elektronische Signatur, Textform und Mitteilungen
  32. § 32 Abtretung und Unterauftragnehmer
  33. § 33 Höhere Gewalt
  34. § 34 Schlussbestimmungen

§ 1 Vertragsgegenstand und Grundsätze der Zusammenarbeit

(1) Die One Digital Group stellt Unternehmenskunden eine technische Multi-Tenant-White-Label-Plattform als Software-as-a-Service (SaaS) zur Verfügung. Die Leistungen umfassen insbesondere die Bereitstellung eines kundenspezifischen Tenants einschließlich Administrationsbereich, Hosting, Wartung, Updates, technischer Plattformfunktionen sowie – soweit in einer Einzelvereinbarung vereinbart – mobiler White-Label-Apps, Schnittstellen und weiterer Module. Die Plattform ermöglicht es dem Kunden, unter eigener Marke digitale Inhalte, Communities, Kurse, Webinare, Podcasts, Veranstaltungen, Memberships, Marketing- und CRM-Funktionen sowie weitere digitale Angebote gegenüber seinen eigenen Endkunden oder Endnutzern bereitzustellen.

(2) Der Kunde tritt gegenüber seinen Endkunden und Endnutzern ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf. Er ist allein verantwortlich für seine Angebote, Inhalte, Preise, Verträge, Rechnungen, steuerlichen Pflichten, Verbraucherinformationen, datenschutzrechtlichen Informationen, Zulassungen sowie sämtliche sonstigen rechtlichen und regulatorischen Anforderungen seines Geschäftsmodells. One Digital Group wird weder Vertragspartner noch Merchant of Record der Endkunden und übernimmt keine rechtliche, steuerliche oder regulatorische Prüfung der Angebote des Kunden.

(3) Dieses Master Service Agreement („MSA“) ist als Rahmenvertrag ausgestaltet und regelt die dauerhafte Geschäftsbeziehung der Parteien. Die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Leistungen erfolgt durch kundenbezogene Einzelvereinbarungen sowie – soweit vereinbart – modulbezogene Addenda, insbesondere für optionale Leistungsbereiche oder besondere Service Levels.

(4) Die Plattform wird ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB bereitgestellt. Verbraucher können die Plattform nicht als Kunde der One Digital Group buchen.

(5) Die Parteien sind sich darüber einig, dass One Digital Group ausschließlich technische Plattform- und Softwareleistungen erbringt. Sämtliche unternehmerischen, fachlichen, inhaltlichen und regulatorischen Entscheidungen über die vom Kunden angebotenen Produkte, Leistungen und Geschäftsmodelle verbleiben ausschließlich beim Kunden.

§ 2 Vertragsstruktur, Order Form und Rangfolge

(1) Die konkrete Beauftragung einzelner Leistungen erfolgt durch eine Einzelvereinbarung. Die Einzelvereinbarung wird regelmäßig in einem Order Form dokumentiert. Das Order Form konkretisiert den gewählten Plan, den Launch, den Beginn der laufenden Plan-Gebühren, die Vertragslaufzeit, die Vergütung, etwaige Einrichtungsgebühren und umsatzabhängige Transaktionsgebühren, optionale Module, vereinbarte Service Levels, das App-Publishing-Modell sowie sonstige individuelle Leistungsbestandteile und Sondervereinbarungen.

(2) Dieses MSA gilt für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Einzelvereinbarungen zwischen den Parteien, sofern in der jeweiligen Einzelvereinbarung nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird. Änderungen oder Ergänzungen dieses MSA, einer Einzelvereinbarung oder eines Addendums bedürfen einer der in § 31 Abs. 1 vorgesehenen Formen, soweit dieses MSA nicht ausdrücklich eine andere Form zulässt.

(3) Soweit sich aus einer Einzelvereinbarung, einem Addendum oder diesem MSA nichts Abweichendes ergibt, gilt im Falle von Widersprüchen folgende Rangfolge:

  • a)individuell ausgehandelte schriftliche Vereinbarungen der Parteien;
  • b)die jeweilige Einzelvereinbarung;
  • c)der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), soweit datenschutzrechtliche Regelungen betroffen sind;
  • d)modulbezogene Addenda, insbesondere App-Publishing-Addendum, Finance-Suite-Addendum, SLA oder sonstige ausdrücklich vereinbarte Leistungsanlagen;
  • e)dieses Master Service Agreement (MSA);
  • f)ausdrücklich einbezogene Plattformrichtlinien, insbesondere die Acceptable Use Policy, Security Policy, API Terms, Trademark Guidelines und vergleichbare produktbezogene Richtlinien;
  • g)Produktdokumentationen, technische Spezifikationen, Preislisten und sonstige Leistungsbeschreibungen, soweit sie ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.

(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Beschaffungsbedingungen (Procurement Terms), Supplier Terms oder sonstige Vertragsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn One Digital Group ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht, Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen erbringt oder auf Schreiben des Kunden Bezug nimmt. Abweichende Vertragsbedingungen werden ausschließlich dann Vertragsbestandteil, wenn One Digital Group ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

(5) Individuelle Vereinbarungen in einem Order Form oder einer sonstigen Einzelvereinbarung gelten ausschließlich für den dort geregelten Einzelfall. Sie begründen weder eine Vertragsänderung für andere Order Forms noch einen Anspruch auf entsprechende Regelungen in zukünftigen Vertragsverhältnissen, sofern die Parteien dies nicht ausdrücklich in einer der in § 31 Abs. 1 vorgesehenen Formen vereinbaren.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Soweit in diesem MSA nichts Abweichendes geregelt ist, haben die nachfolgenden Begriffe folgende Bedeutung:

Addendum
bezeichnet eine ergänzende Vereinbarung oder Anlage zu einer Einzelvereinbarung, in der besondere Leistungen, Module, Service Levels oder zusätzliche Rechte und Pflichten geregelt werden.
API
bezeichnet sämtliche von One Digital Group bereitgestellten Programmierschnittstellen, Webhooks, Authentifizierungsmechanismen sowie sonstige technische Integrationsmöglichkeiten der Plattform.
App
bezeichnet die für den Kunden bereitgestellte mobile White-Label-Anwendung für iOS, Android oder sonstige von One Digital Group unterstützte Betriebssysteme.
App-Store-Richtlinien
bezeichnet sämtliche jeweils geltenden Bedingungen, Richtlinien, Lizenzvereinbarungen, Review-Vorgaben, Zahlungsbestimmungen, Datenschutzanforderungen sowie sonstigen Vorgaben von Apple, Google oder sonstigen App-Store- oder Plattformbetreibern einschließlich deren zukünftiger Änderungen.
Developer-Account
bezeichnet einen Apple Developer Account, Google Play Developer Account oder einen vergleichbaren Entwickler-Account einschließlich aller hierfür erforderlichen Unternehmensverifizierungen, Identitätsnachweise, D-U-N-S-Nummern oder sonstigen Registrierungsvoraussetzungen.„Einzelvereinbarung“ bezeichnet das auf Grundlage dieses MSA geschlossene konkrete Vertragsverhältnis für einen bestimmten Tenant über bestimmte Leistungen, Module, Laufzeiten, Vergütungen und sonstige kundenspezifische Vereinbarungen. Für mehrere Tenants werden grundsätzlich gesonderte Einzelvereinbarungen geschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird. „Endkunde“ oder „Endnutzer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, der der Kunde über seinen Tenant Inhalte, Produkte, Leistungen, Community-Funktionen oder sonstige Angebote bereitstellt. Vertragsbeziehungen entstehen ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Endkunden.
Finance Suite
bezeichnet das optionale Modul zur Anzeige, Verarbeitung oder Bereitstellung von Finanz-, Kurs-, Markt-, Watchlist- oder Musterdepotdaten, soweit dieses Modul in der jeweiligen Einzelvereinbarung ausdrücklich vereinbart wurde.
Brutto-Transaktionsbetrag
bezeichnet den dem Endkunden für eine Transaktion tatsächlich abgerechneten und von ihm gezahlten Gesamtbetrag vor Abzug von App-Store-, Zahlungsanbieter-, Affiliate- oder sonstigen Gebühren. Erfasst werden Brutto-Transaktionsbeträge aus Transaktionen, die über die Plattform oder über in der jeweiligen Einzelvereinbarung ausdrücklich einbezogene externe Checkouts abgewickelt werden. Einzelheiten der Berechnung sowie etwaige Tracking-Mechanismen, Attributionsmodelle oder sonstige Zuordnungsregeln ergeben sich aus § 12 sowie der jeweiligen Einzelvereinbarung. „Kunde“ bezeichnet den Unternehmenskunden im Sinne des § 14 BGB, der dieses MSA und mindestens eine Einzelvereinbarung mit One Digital Group abgeschlossen hat.
Kundeninhalte
bezeichnet sämtliche Daten, Texte, Bilder, Videos, Audiodateien, Kurse, Webinare, Podcasts, Dokumente, Marken, Logos, Designs, Kommentare, Profile, Angebotsbeschreibungen, Landingpages sowie sonstige Inhalte, die der Kunde, seine Mitarbeiter, Beauftragten oder Endnutzer über die Plattform erstellen, hochladen, speichern, verbreiten, verarbeiten oder abrufen.
Launch
bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem die vertragsgegenständliche App erstmals im jeweiligen App Store öffentlich zum Download bereitsteht oder – soweit keine mobile App Vertragsgegenstand ist – die vertragsgegenständlichen Leistungen erstmals für den Kunden produktiv bereitgestellt werden.
Merchant of Record
bezeichnet die Partei, die gegenüber Endkunden als Anbieter, Vertragspartner, Verkäufer, Rechnungsaussteller sowie für die Abwicklung der Endkundenverträge und deren steuerliche Behandlung verantwortlich auftritt. Nach diesem MSA ist ausschließlich der Kunde Merchant of Record gegenüber seinen Endkunden.
Order Form
bezeichnet das Dokument, in dem eine Einzelvereinbarung dokumentiert wird.
Plattform
bezeichnet die von One Digital Group bereitgestellte Software einschließlich Webanwendung, Administrationsbereich, Schnittstellen, optionaler mobiler Apps, Module, Dokumentation sowie sämtlicher in den jeweiligen Einzelvereinbarungen vereinbarten Funktionen.
Plattformrichtlinien
bezeichnet sämtliche von One Digital Group ausdrücklich einbezogenen Richtlinien und Policies, insbesondere die Acceptable Use Policy (AUP), Security Policy, API Terms, Trademark Guidelines sowie sonstige produkt-, sicherheits- oder compliancebezogene Regelwerke.
Service-Bereitstellung
bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem One Digital Group die in den jeweiligen Einzelvereinbarungen vereinbarten Leistungen dem Kunden vertragsgemäß zur Nutzung bereitstellt. „Service Levels“ oder „SLA“ bezeichnet die zwischen den Parteien in Einzelvereinbarungen getroffenen Regelungen über Verfügbarkeit, Support, Reaktionszeiten, Wartungsfenster und sonstige Serviceleistungen.
Setup-Leistungen
bezeichnet sämtliche Leistungen zur Einrichtung des Tenants, des Kundenkontos, der White-Label-App, technischer Integrationen, Zahlungsanbindungen sowie sonstiger Onboarding-Leistungen bis zum Launch oder zur Service-Bereitstellung.
Sicherheitsvorfall
bezeichnet jedes Ereignis, das geeignet ist, die Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit oder Sicherheit der Plattform, ihrer Systeme, Daten oder Nutzer erheblich zu beeinträchtigen, insbesondere unbefugte Zugriffe, Missbrauch von Zugangsdaten, API-Missbrauch, automatisierte Angriffe oder vergleichbare Sicherheitsereignisse.
Sonstige Drittanbieter
bezeichnet externe Dienste oder Gatekeeper, die nicht als Subunternehmer von One Digital Group tätig werden und deren Leistungen oder Entscheidungen außerhalb des Einflussbereichs von One Digital Group liegen. Hierzu gehören insbesondere App-Store-Betreiber, Börsen, Marktdatenanbieter, Zahlungsdienstleister des Kunden sowie vergleichbare externe Dienste. „Subunternehmer“ oder „Subprozessor“ bezeichnet Dritte, die One Digital Group zur Erbringung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen einsetzt, insbesondere Hosting-, Cloud-, CDN-, Kommunikations-, Streaming-, Analyse-, Support-, Authentifizierungs-, Monitoring-, Sicherheits- oder sonstige technische Infrastrukturdienstleister.
Tenant
bezeichnet die logisch von anderen Kunden getrennte Instanz der Plattform, die One Digital Group für den jeweiligen Kunden einrichtet und betreibt. Sämtliche Paketpreise, Kontingente, Kapazitäten, Nutzungslimits, Mehrverbrauchsentgelte und umsatzabhängigen Transaktionsgebühren gelten jeweils für den in der Einzelvereinbarung bezeichneten Tenant, sofern dort nichts Abweichendes vereinbart ist.„Übergabepunkt“ bezeichnet den von One Digital Group überwachten, öffentlich erreichbaren technischen Endpunkt der Plattform, an dem die Verfügbarkeit nach § 22 gemessen wird.

§ 4 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) One Digital Group stellt dem Kunden die Plattform während der Vertragslaufzeit als cloudbasierte Software-as-a-Service-Lösung (SaaS) zur Nutzung bereit. Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach den jeweiligen Vereinbarungen einschließlich der einbezogenen Pläne, Module, Addenda sowie sonstigen einbezogenen Vertragsbestandteile.

(2) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, umfasst der Leistungsumfang insbesondere:

  • a)die Bereitstellung eines kundenspezifischen Tenants;
  • b)die Bereitstellung der Administrationsoberfläche einschließlich der vertraglich vereinbarten Plattformfunktionen;
  • c)Hosting und technischen Betrieb der Plattform;
  • d)Wartung, Fehlerbehebung sowie Bereitstellung von Updates und Weiterentwicklungen im vertraglich geschuldeten Umfang;
  • e)den Standard-Support nach Maßgabe dieses MSA oder eines vereinbarten Service Level Agreements;
  • f)die im jeweiligen Plan enthaltenen Funktionen, Kapazitäten und Nutzungslimits.

(3) Soweit mobile White-Label-Apps vereinbart sind, umfasst der Leistungsumfang außerdem deren technische Entwicklung, Bereitstellung, Wartung und Aktualisierung nach Maßgabe dieses MSA sowie eines gegebenenfalls vereinbarten App-Publishing-Addendums.

(4) Soweit die Plattform technische Schnittstellen zu Drittanbietern bereitstellt, beschränkt sich die Leistung von One Digital Group auf die Bereitstellung der vereinbarten technischen Integration. Leistungen, Produkte oder Dienste der jeweiligen Drittanbieter sind nicht Bestandteil des Leistungsumfangs von One Digital Group.

(5) Eine Überlassung des Quellcodes, eine On-Premise-Installation, eine exklusive Nutzung der Plattform, eine Übertragung von Schutzrechten oder die Bereitstellung einer Hochverfügbarkeitslösung schuldet One Digital Group nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(6) One Digital Group ist berechtigt, die Plattform technisch und funktional fortzuentwickeln, Funktionen zu ergänzen, zu ändern, zu ersetzen oder einzustellen, soweit dadurch die vertraglich geschuldeten wesentlichen Kernfunktionen nicht mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden. Wesentliche nachteilige Änderungen wird One Digital Group dem Kunden mit angemessener Frist ankündigen.

(7) Individuelle Anpassungen, Customizings, Datenmigrationen, Integrationen, Schulungen, Beratungsleistungen, besondere Compliance-Prüfungen, Projektleistungen oder Sonderentwicklungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

(8) Aussagen in Marketingunterlagen, Präsentationen, Roadmaps, Produktankündigungen, Demos oder öffentlichen Leistungsbeschreibungen stellen weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich in diesem MSA oder anderweitig ausdrücklich als verbindlicher Leistungsbestandteil vereinbart wurden.

§ 5 Ausschließliche Erbringung technischer Plattformleistungen

(1) One Digital Group erbringt ausschließlich technische Software-, Hosting- und Plattformleistungen. One Digital Group erbringt gegenüber dem Kunden, dessen Endkunden oder sonstigen Dritten insbesondere keine Rechtsberatung, Steuerberatung, Unternehmensberatung, Anlageberatung, Anlagevermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Versicherungsvermittlung, Zahlungsdienstleistung, Inkassodienstleistung, Fernunterrichtsleistung, Heilbehandlung oder sonstige erlaubnispflichtige Beratungs-, Vermittlungs- oder Dienstleistungen. Die technische Bereitstellung von Funktionen oder Modulen, die der Kunde im Rahmen seines Geschäftsmodells nutzt, begründet keine Erbringung entsprechender Beratungs-, Vermittlungs- oder sonstiger erlaubnispflichtiger Dienstleistungen durch One Digital Group.

(2) Soweit One Digital Group dem Kunden Mustertexte, Muster-AGB, Muster-Datenschutzerklärungen, Community-Richtlinien, Checklisten, Konfigurationsvorschläge, Disclaimer, Onboarding-Unterlagen, technische Hinweise oder sonstige Vorlagen und Hilfsmittel zur Verfügung stellt, erfolgt dies ausschließlich als unverbindliche Serviceleistung. Diese Unterlagen dienen lediglich der allgemeinen Orientierung und ersetzen weder eine individuelle rechtliche, steuerliche, regulatorische oder sonstige fachliche Beratung noch die eigenverantwortliche Prüfung durch den Kunden.

(3) Der Kunde bleibt auch bei Verwendung der von One Digital Group bereitgestellten Vorlagen, Mustertexte, Systemhinweise, Konfigurationsmöglichkeiten oder sonstigen Hilfsmittel allein verantwortlich für deren Auswahl, Anpassung, Vollständigkeit, Aktualität und rechtliche Eignung für sein konkretes Geschäftsmodell sowie für deren Umsetzung gegenüber seinen Endkunden. One Digital Group übernimmt insoweit weder eine Beratungs- oder Prüfungspflicht noch eine Gewähr für die rechtliche, steuerliche oder regulatorische Zulässigkeit oder Wirksamkeit der bereitgestellten Unterlagen.

(4) Soweit One Digital Group technische Funktionen bereitstellt, die den Kunden bei der Erfüllung gesetzlicher oder regulatorischer Anforderungen unterstützen können, insbesondere im Bereich Datenschutz, Barrierefreiheit, Verbraucherschutz, Finanzmarktregulierung, Steuerberechnung, Rechnungsstellung oder sonstiger Vorgaben, begründet dies keine Verpflichtung von One Digital Group, die Einhaltung dieser Anforderungen durch den Kunden zu prüfen, zu überwachen oder sicherzustellen. Die Verantwortung für die rechtmäßige Nutzung der Plattform sowie für die Einhaltung sämtlicher auf das Geschäftsmodell des Kunden anwendbarer gesetzlicher und regulatorischer Anforderungen verbleibt ausschließlich beim Kunden.

§ 6 Vertragsschluss, Onboarding und Leistungsbeginn

(1) Der Vertrag kommt durch die Unterzeichnung dieses Master Service Agreements sowie der jeweiligen Einzelvereinbarung durch beide Parteien zustande. Die Unterzeichnung kann durch Originalunterschrift, durch Übermittlung einer unterzeichneten Kopie per Scan, PDF oder Fax, mittels einer elektronischen Signatur oder über einen von One Digital Group bereitgestellten elektronischen Bestell- oder Vertragsabschlussprozess erfolgen.

(2) Nach Vertragsschluss beginnt das Onboarding des Kunden. Der Kunde wird One Digital Group sämtliche für die Einrichtung des Tenants und die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Freigaben und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zur Verfügung stellen. Hierzu gehören insbesondere Unternehmens- und Abrechnungsdaten, Domainzugänge, Markenmaterialien, Developer-Accounts, Zahlungsanbieterzugänge, Inhalte, technische Ansprechpartner sowie sonstige für die Service-Bereitstellung erforderliche Informationen.

(3) Für die Durchführung des Onboardings kann One Digital Group eine ausdrücklich vereinbarte Setup-Gebühr erheben. Die Setup-Gebühr vergütet insbesondere die Projektplanung, die Einrichtung des Tenants, die technische Konfiguration, Onboarding-Leistungen sowie die Bereitstellung personeller und technischer Ressourcen. Die Setup-Gebühr wird mit Vertragsschluss in Rechnung gestellt. Ihre Fälligkeit richtet sich nach § 12 Abs. 7. Die Setup-Gebühr ist nach Beginn der Leistungserbringung durch One Digital Group nicht erstattungsfähig.Dies gilt nicht, soweit das endgültige Scheitern der Service-Bereitstellung von One Digital Group zu vertreten ist.

(4) Die laufenden Plan-Gebühren beginnen grundsätzlich mit dem Launch der vertragsgegenständlichen App oder – soweit keine mobile App Vertragsgegenstand ist – mit der Service-Bereitstellung. Bei der Migration eines bereits bestehenden Produkts oder einer bestehenden App mit aktiven Nutzern oder Mitgliedschaften kann in der Einzelvereinbarung ein abweichender Beginn der laufenden Plan-Gebühren vereinbart werden. Verzögert sich der Launch oder die Service-Bereitstellung aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung seiner Mitwirkungs- oder Bereitstellungspflichten, beginnen die laufenden Plan-Gebühren spätestens drei (3) Monate nach Vertragsschluss, sofern One Digital Group leistungsbereit ist und den Kunden zuvor auf die fehlende Mitwirkung hingewiesen hat. Kann der Launch oder die Service-Bereitstellung aus Gründen, die keine der Parteien zu vertreten hat, insbesondere aufgrund fortdauernder App-Store-Prüfungen, App-Store-Entscheidungen oder sonstiger von keiner Partei beherrschbarer Umstände, nicht innerhalb von sechs (6) Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, werden die Parteien eine angemessene Anpassung der betroffenen Einzelvereinbarung prüfen. Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, ist jede Partei berechtigt, die betroffene Einzelvereinbarung mit einer Frist von zwei (2) Wochen zu kündigen.

(5) Verzögert sich das Onboarding ganz oder teilweise aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden, ist One Digital Group berechtigt, den Launch bis zur vollständigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten zurückzustellen. Eine hierdurch verursachte Verzögerung gilt insoweit nicht als von One Digital Group zu vertreten. Die Regelung des Absatzes 4 bleibt hiervon unberührt.

(6) Ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrags oder Aufnahme als Kunde besteht nicht. One Digital Group ist berechtigt, die Aufnahme eines Kunden abzulehnen oder den Leistungsbeginn aufzuschieben, wenn objektive Anhaltspunkte bestehen, dass

  • a)das Geschäftsmodell, die angebotenen Inhalte oder die vorgesehenen Leistungen gegen gesetzliche Vorschriften, App-Store-Richtlinien oder Plattformrichtlinien verstoßen könnten;
  • b)regulatorische, steuerliche oder aufsichtsrechtliche Risiken bestehen;
  • c)Zahlungsflüsse oder technische Anforderungen nicht mit dem vorgesehenen Plattformmodell vereinbar sind;
  • d)erhebliche Sicherheits-, Compliance- oder Reputationsrisiken für One Digital Group oder andere Kunden bestehen.

(7) One Digital Group ist nicht verpflichtet, die Gründe für die Ablehnung einer Kundenaufnahme oder die Verschiebung des Leistungsbeginns offenzulegen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen entgegenstehen.

§ 7 Unternehmereigenschaft und Identitätsprüfung

(1) Der Kunde versichert, bei Abschluss des Vertrags sowie während der gesamten Vertragslaufzeit Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu sein und die Plattform ausschließlich im Rahmen seiner gewerblichen, selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit zu nutzen. Eine Nutzung als Verbraucher ist ausgeschlossen.

(2) Der Kunde wird One Digital Group vollständige, richtige und aktuelle Unternehmens-, Register-, Steuer-, Rechnungs- und Vertretungsdaten zur Verfügung stellen und diese während der gesamten Vertragslaufzeit unverzüglich aktualisieren. Hierzu gehören insbesondere Firma, Rechtsform, Sitz, Handels- oder Vereinsregistereintrag, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, vertretungsberechtigte Personen sowie sämtliche für die Vertragsdurchführung erforderlichen Kontaktdaten.

(3) One Digital Group ist berechtigt, vor Vertragsschluss sowie während der gesamten Vertragslaufzeit angemessene Nachweise über die Identität, Unternehmereigenschaft und Vertretungsberechtigung des Kunden anzufordern. Hierzu gehören insbesondere Handels- oder Vereinsregisterauszüge, Gewerbenachweise, steuerliche Identifikationsmerkmale, Nachweise über wirtschaftlich Berechtigte, erforderliche Zulassungen oder Lizenzen sowie Nachweise über Developer-Accounts oder sonstige für die Vertragsdurchführung erforderliche Berechtigungen.

(4) Der Kunde wird One Digital Group Änderungen seiner Firma, Rechtsform, Anschrift, Vertretungsberechtigung, Registereintragungen, steuerlichen Identifikationsmerkmale, Zahlungsdaten, Domains, Developer-Accounts oder sonstiger für die Vertragsdurchführung wesentlicher Umstände unverzüglich mitteilen.

(5) Bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nicht oder nicht mehr vorliegen oder der Kunde erforderliche Nachweise trotz angemessener Fristsetzung nicht vorlegt, ist One Digital Group berechtigt, die Service-Bereitstellung bis zur Klärung auszusetzen oder den Vertrag nach Maßgabe von § 13 außerordentlich zu kündigen.

§ 8 White-Label-Webanwendung und Kunden-Domain

(1) Soweit ausdrücklich vereinbart, stellt One Digital Group die Plattform als White-Label-Webanwendung unter einer vom Kunden bereitgestellten Domain oder Subdomain bereit. Der Kunde räumt One Digital Group die hierfür erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte ein.

(2) Der Kunde ist für die Registrierung, Bereitstellung, Rechtmäßigkeit, Konfiguration und fortlaufende Verwaltung seiner Domains, DNS-Einstellungen, SSL-Zertifikate, Marken, Logos, Inhalte, Impressumsangaben, Datenschutzhinweise sowie sämtlicher sonstiger kundenbezogener Angaben verantwortlich.

(3) One Digital Group unterstützt den Kunden im vereinbarten Umfang bei der technischen Anbindung der Domain. One Digital Group haftet nicht für Störungen, Ausfälle oder Rechtsverletzungen, die auf der Domainverwaltung, DNS-Konfiguration, Hosting- oder Telekommunikationsdienstleistungen Dritter, sonstigen Drittanbietern oder auf vom Kunden bereitgestellten Inhalten oder Angaben beruhen.

(4) Gegenüber Endkunden tritt grundsätzlich ausschließlich die Marke des Kunden in Erscheinung. One Digital Group ist berechtigt, sich als technischer Dienstleister, Plattformanbieter oder Auftragsverarbeiter zu bezeichnen, soweit dies gesetzlich erforderlich, datenschutzrechtlich geboten oder zur transparenten Beschreibung der technischen Leistung notwendig ist.

(5) Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist One Digital Group berechtigt, in der Webanwendung und der App einen angemessenen Hinweis auf die Nutzung der One-Digital-Plattform (z. B. „Powered by One Digital“) anzubringen. Ein Anspruch auf Entfernung dieses Hinweises besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 9 White-Label-Apps, Developer-Accounts und App-Store-Compliance

(1) Soweit mobile White-Label-Apps für iOS, Android oder sonstige unterstützte Betriebssysteme vereinbart sind, erfolgt deren Entwicklung, Bereitstellung, Veröffentlichung, Wartung und Aktualisierung nach Maßgabe dieses MSA, der jeweiligen Einzelvereinbarung sowie eines gegebenenfalls vereinbarten App-Publishing-Addendums.

(2) Standardmodell ist die Veröffentlichung der Kunden-App über einen eigenen Developer-Account des Kunden bei Apple, Google oder einem sonstigen App-Store-Betreiber. Der Kunde ist für die Einrichtung, Unterhaltung, Verifizierung und fortlaufende Verwaltung seines Developer-Accounts sowie für sämtliche hiermit verbundenen Gebühren, Nachweise und Registrierungsvoraussetzungen verantwortlich.

(3) Der Kunde räumt One Digital Group die zur Entwicklung, Einreichung, Veröffentlichung, Aktualisierung, Wartung und Fehlerbehebung der Kunden-App erforderlichen Zugriffs-, Administrations-, Deployment- und Veröffentlichungsrechte ein. Der Kunde bleibt Inhaber und Verantwortlicher des jeweiligen Developer-Accounts.

(4) One Digital Group unterstützt den Kunden im vereinbarten Umfang bei der Einrichtung und technischen Konfiguration des Developer-Accounts sowie bei der Einreichung der App in die jeweiligen App Stores. One Digital Group schuldet die technische Entwicklung, Bereitstellung, Wartung und Aktualisierung der App im vertraglich vereinbarten Umfang nach Maßgabe dieses MSA, der Einzelvereinbarungen sowie eines gegebenenfalls vereinbarten App-Publishing-Addendums. Eine erfolgreiche Freigabe, Veröffentlichung, dauerhafte Listung, bestimmte Platzierung, Bewertung, Review-Dauer oder unveränderte Verfügbarkeit der App in einem App Store wird jedoch nicht geschuldet, soweit diese von Entscheidungen des jeweiligen App-Store-Betreibers oder von Umständen außerhalb des Einflussbereichs von One Digital Group abhängen.

(5) One Digital Group ist für die technische Funktionsfähigkeit der App sowie deren technische Anpassung an Änderungen der unterstützten Betriebssysteme und der hierfür maßgeblichen technischen Anforderungen verantwortlich, soweit dies im Rahmen der vereinbarten Leistungen geschuldet ist. Der Kunde ist demgegenüber verantwortlich für sämtliche Inhalte der App, Produktbeschreibungen, Altersfreigaben, Datenschutzangaben, Impressumsangaben, In-App-Produkte, Endkundenangebote, externe Links sowie alle sonstigen kundenbezogenen Inhalte und Angaben. Der Kunde gewährleistet, dass diese den jeweils geltenden App-Store-Richtlinien sowie den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

(6) One Digital Group ist berechtigt, die Veröffentlichung oder Aktualisierung einer App sowie einzelne App-Funktionen, Inhalte, Links, Zahlungswege oder sonstige Bestandteile zurückzustellen, zu ändern, zu entfernen oder nicht einzureichen, wenn objektive Anhaltspunkte bestehen, dass andernfalls App-Store-Richtlinien, gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter oder Bestimmungen dieses MSA verletzt würden oder eine Sperrung der App oder des Developer-Accounts droht.

(7) Ein abweichendes Veröffentlichungsmodell, insbesondere die Veröffentlichung einer Kunden-App über einen Developer-Account von One Digital Group, einen von One Digital Group verwalteten Developer-Account oder eine sonstige zentrale Account-Struktur, bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

(8) Im Falle einer Ablehnung, Sperrung, Entfernung, Herabstufung oder sonstigen Maßnahme eines App-Store-Betreibers wird One Digital Group den Kunden im vereinbarten Umfang bei der Ursachenanalyse und einer erneuten Einreichung unterstützen. Eine Haftung für Maßnahmen oder Entscheidungen des jeweiligen App-Store-Betreibers besteht ausschließlich nach Maßgabe von § 27 und nur, soweit die jeweilige Ursache von One Digital Group zu vertreten ist.

§ 10 In-App-Käufe, externe Zahlungswege und externe Links in Apps

(1) Der Vertrieb digitaler Inhalte, digitaler Leistungen, Memberships, Abonnements, Kurse, Webinare oder sonstiger digitaler Produkte oder Funktionen innerhalb mobiler Apps richtet sich nach den jeweils geltenden App-Store-Richtlinien sowie den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. One Digital Group ist nicht verpflichtet, technische Lösungen bereitzustellen oder umzusetzen, wenn objektive Anhaltspunkte bestehen, dass diese gegen App-Store-Richtlinien oder gesetzliche Vorschriften verstoßen oder ein erhebliches Risiko einer Ablehnung, Sperrung oder Entfernung der App begründen.

(2) In-App-Käufe, App-Store-Zahlungen oder sonstige App-Store-konforme Zahlungsmodelle werden ausschließlich im vereinbarten Umfang umgesetzt. Art und Umfang der hierfür erhobenen umsatzabhängigen Transaktionsgebühr richten sich nach § 12 sowie den hierzu getroffenen Vereinbarungen.

(3) Externe Zahlungslinks, externe Kaufbuttons, Hinweise auf externe Angebote, Affiliate-Links, Broker-Links, Kontoeröffnungslinks, Partnerangebote oder sonstige Links zu externen Bezahl- oder Angebotsseiten dürfen innerhalb mobiler Apps nur eingesetzt werden, wenn One Digital Group deren technische Umsetzung zuvor in Textform freigegeben hat und die jeweils geltenden App-Store-Richtlinien dies zulassen.

(4) Die Freigabe nach Absatz 3 beschränkt sich ausschließlich auf die technische Umsetzung sowie die Vereinbarkeit mit den One Digital Group zum Zeitpunkt der Freigabe bekannten App-Store-Richtlinien. Sie stellt insbesondere keine Rechtsberatung, Steuerberatung oder sonstige rechtliche oder regulatorische Bewertung dar. Der Kunde bleibt allein verantwortlich für die rechtliche Zulässigkeit seiner Angebote, deren Kennzeichnung sowie die Einhaltung sämtlicher auf sein Geschäftsmodell anwendbarer gesetzlicher und regulatorischer Anforderungen.

(5) Regionale Besonderheiten, Sonderprogramme, Entitlements, APIs, Informationsbildschirme, Reportingpflichten, Servicegebühren oder sonstige Anforderungen von Apple, Google oder anderen App-Store-Betreibern gehen den Vorstellungen oder Vorgaben des Kunden vor. Erfordert die Umsetzung eines vom Standardmodell abweichenden Zahlungs-, Vertriebs- oder Linkmodells zusätzlichen technischen oder organisatorischen Aufwand, ist dieser gesondert zu vergüten.

(6) One Digital Group ist berechtigt, externe Zahlungswege, Links oder sonstige Funktionen jederzeit ganz oder teilweise zu deaktivieren, deren Veröffentlichung zu verweigern oder deren Umsetzung auszusetzen, wenn objektive Anhaltspunkte bestehen, dass hierdurch App-Store-Richtlinien, gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter oder Bestimmungen dieses MSA verletzt werden könnten oder eine Sperrung der App oder des Developer-Accounts droht.

§ 11 Zahlungsabwicklung, Merchant of Record und keine Zahlungsdienstleistung

(1) Der Kunde ist alleiniger Merchant of Record gegenüber seinen Endkunden. Er tritt gegenüber seinen Endkunden insbesondere als Vertragspartner, Anbieter, Verkäufer, Rechnungsaussteller, Leistungserbringer sowie steuerlich verantwortliche Partei auf und ist für sämtliche aus den Endkundenverträgen resultierenden Rechte und Pflichten verantwortlich.

(2) One Digital Group wird nicht Vertragspartei der zwischen dem Kunden und dessen Endkunden geschlossenen Verträge. One Digital Group nimmt grundsätzlich keine Gelder von Endkunden für Rechnung des Kunden entgegen, führt keine Zahlungskonten für den Kunden, verwahrt keine Kundengelder, gibt kein E-Geld aus und übernimmt keine Auszahlung, Weiterleitung oder Verrechnung von Endkundengeldern zugunsten des Kunden.

(3) One Digital Group betreibt gegenüber Endkunden weder einen eigenen Marktplatz noch einen eigenen Shop, ein eigenes Endkundenportal oder einen Online-Vermittlungsdienst für die Angebote des Kunden. One Digital Group stellt ausschließlich die technische Plattforminfrastruktur bereit. Die Präsentation, Vermarktung, Preisgestaltung, der Abschluss von Endkundenverträgen sowie deren Durchführung erfolgen ausschließlich durch den Kunden.

(4) Der Kunde schließt Verträge mit Zahlungsdienstleistern, Payment Service Providern, App-Store-Betreibern oder sonstigen Zahlungsanbietern grundsätzlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der Kunde ist allein verantwortlich für die Auswahl, Einrichtung und Verwaltung seiner Zahlungsanbieter sowie für die Einhaltung der hierfür geltenden gesetzlichen, regulatorischen und vertraglichen Anforderungen.

(5) One Digital Group stellt technische Schnittstellen, APIs, Webhooks, Reporting- und Integrationsfunktionen zu Zahlungsanbietern ausschließlich im vereinbarten Umfang bereit. One Digital Group ist insbesondere nicht verantwortlich für die Einrichtung oder Führung von Zahlungskonten, Know-Your-Customer-(KYC)- oder sonstige Identifizierungsverfahren, Kontosperrungen, Zahlungsfreigaben, Rücklastschriften, Chargebacks, Refunds, Auszahlungen, Zahlungsanbietergebühren oder sonstige Entscheidungen der jeweiligen Zahlungsanbieter.

(6) Abweichende Zahlungsmodelle, bei denen One Digital Group Gelder von Endkunden vereinnahmt, verwahrt, weiterleitet, verrechnet, auskehrt oder sonst in Zahlungsflüsse eingebunden ist, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung sowie einer vorherigen rechtlichen, steuerlichen und regulatorischen Prüfung, insbesondere im Hinblick auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), das Geldwäschegesetz (GWG), die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2), umsatzsteuerrechtliche Vorgaben sowie die Anforderungen der jeweiligen App-Store-Betreiber. Ohne eine solche ausdrückliche Vereinbarung ist One Digital Group weder berechtigt noch verpflichtet, Zahlungen von Endkunden entgegenzunehmen oder weiterzuleiten; eine technische Umsetzung entsprechender Zahlungsmodelle ist nicht geschuldet. One Digital Group ist berechtigt, die technische Umsetzung solcher Zahlungsmodelle bis zum Abschluss der erforderlichen rechtlichen, regulatorischen und technischen Prüfung zurückzustellen oder abzulehnen. Soweit One Digital Group künftig selbst Zahlungsdienste oder vergleichbare Zahlungsabwicklungsleistungen anbietet, setzt dies zusätzlich voraus, dass die hierfür erforderlichen gesetzlichen, aufsichtsrechtlichen und regulatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

(7) Soweit One Digital Group zur Berechnung der vereinbarten umsatzabhängigen Transaktionsgebühr, zur Abrechnung gegenüber dem Kunden oder zur Bereitstellung von Reporting- und Analysefunktionen Transaktions-, Zahlungs- oder Abrechnungsdaten verarbeitet oder auswertet, erfolgt dies ausschließlich im Rahmen der vertraglich geschuldeten Plattformleistungen. Hierdurch wird One Digital Group weder Merchant of Record noch Zahlungsdienstleister oder Vertragspartner der Endkunden.

§ 12 Vergütung, umsatzabhängige Transaktionsgebühr, Brutto-Transaktionsbetrag und Abrechnung

(1) Der Kunde zahlt die vereinbarten Entgelte. Diese können insbesondere einmalige Setup-Gebühren, laufende Plan-Gebühren, Modulgebühren, nutzungsabhängige Entgelte, umsatzabhängige Transaktionsgebühren, Support-Entgelte, Entgelte für Individualentwicklungen sowie Entgelte für Mehrverbrauch oder sonstige Zusatzleistungen umfassen.

(2) Soweit umsatzabhängige Transaktionsgebühren vereinbart sind, werden diese auf Grundlage der nach diesem MSA und der jeweiligen Einzelvereinbarung maßgeblichen Brutto-Transaktionsbeträge berechnet. Erfasst werden Transaktionen, die über die Plattform abgewickelt oder über in der jeweiligen Einzelvereinbarung ausdrücklich einbezogene externe Checkouts erzielt werden. Maßgeblich ist ausschließlich der dem Endkunden tatsächlich abgerechnete und gezahlte Betrag; Streich-, Vergleichs- oder sonstige nicht tatsächlich abgerechnete Preise bleiben außer Betracht. Eine doppelte Erfassung derselben Transaktion ist ausgeschlossen. Soweit für die Berechnung der umsatzabhängigen Transaktionsgebühren Tracking-Mechanismen, Attributionsmodelle oder sonstige Zuordnungsregeln verwendet werden, sind diese in der jeweiligen Einzelvereinbarung gesondert festzulegen.

(3) Wird eine Transaktion aufgrund einer Rückerstattung, eines Widerrufs, einer Stornierung oder eines Chargebacks vollständig oder teilweise rückabgewickelt, wird die auf die ursprüngliche Transaktion entfallende umsatzabhängige Transaktionsgebühr entsprechend vollständig oder anteilig gutgeschrieben, soweit die Rückabwicklung technisch eindeutig nachvollziehbar ist. Auf die Rückabwicklung selbst fällt keine zusätzliche umsatzabhängige Transaktionsgebühr an. Gestaltungen oder Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, vereinbarte Transaktionsgebühren zu umgehen oder den maßgeblichen Brutto-Transaktionsbetrag künstlich zu vermindern, bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die hiervon betroffenen Transaktionen werden so berücksichtigt, wie sie ohne die Umgehung zu berücksichtigen gewesen wären.

(4) Für In-App-Käufe richten sich Art und Umfang der umsatzabhängigen Transaktionsgebühr ausschließlich nach der jeweiligen Einzelvereinbarung. Soweit dort nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Berechnung auf Grundlage des Brutto-Transaktionsbetrags.

(5) Der Kunde wird die vereinbarte Mess- und Abrechnungslogik nicht umgehen oder beeinträchtigen. Insbesondere wird er Endkunden nicht ohne vorherige Vereinbarung über Plattformfunktionen, Checkout-Umleitungen, Direktzahlungen, externe Zahlungsreferenzen, Drittanbieterformulare oder sonstige Umgehungsmodelle aus der vereinbarten Abrechnungslogik herausführen, wenn dadurch Brutto-Transaktionsbeträge nicht oder nicht vollständig erfasst oder vereinbarte umsatzabhängige Transaktionsgebühren verkürzt würden.

(6) One Digital Group ist berechtigt, zur Abrechnung vereinbarter Entgelte abrechnungsrelevante Daten, Transaktionsdaten, Zahlungsanbieter-Reports, Systemprotokolle sowie sonstige hierfür erforderliche Informationen auszuwerten. Der Kunde wird One Digital Group auf Anforderung diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die zur Prüfung oder Nachvollziehbarkeit der Abrechnung erforderlich sind. One Digital Group stellt dem Kunden auf Anforderung eine nachvollziehbare Abrechnung der umsatzabhängigen Transaktionsgebühren zur Verfügung und erläutert die zugrunde gelegte Berechnungs- und Zuordnungslogik, soweit dies zur Überprüfung der Abrechnung erforderlich ist und hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse oder sicherheitsrelevanten Informationen von One Digital Group offengelegt werden müssen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe des § 20 sowie des Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV), soweit One Digital Group insoweit als Auftragsverarbeiter tätig wird.

(7) Rechnungen werden elektronisch erstellt. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind sie innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. One Digital Group ist berechtigt, die Vergütung mittels SEPA-Lastschrift, Kreditkarte oder einer sonstigen vereinbarten Zahlungsart einzuziehen. Der Kunde wird während der Vertragslaufzeit ein gültiges Zahlungsmittel vorhalten und für dessen ausreichende Deckung sorgen. Der Kunde wird Änderungen seines hinterlegten Zahlungsmittels unverzüglich aktualisieren. Kosten fehlgeschlagener Abbuchungen oder Rücklastschriften trägt der Kunde, soweit er diese zu vertreten hat.

(8) Gerät der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist One Digital Group berechtigt, Verzugszinsen und Mahnkosten in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Nach erfolgloser Mahnung mit angemessener Frist kann One Digital Group insbesondere

  • a)Schreib- und Administrationsrechte einschränken;
  • b)Supportleistungen zurückstellen;
  • c)Updates oder Zusatzleistungen aussetzen;
  • d)den Tenant ganz oder teilweise deaktivieren;
  • e)die Bereitstellung weiterer Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückhalten.Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Rechte bleiben unberührt.

(9) One Digital Group kann Preise und Entgeltbestandteile mit Wirkung für die Zukunft anpassen, soweit sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten oder sonstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wesentlich ändern. Sachliche Gründe sind insbesondere Änderungen von Infrastruktur-, Hosting-, Cloud-, App-Store-, Marktdaten-, Lizenz-, Support-, Sicherheits-, Energie-, Personal-, Subprozessor- oder regulatorisch bedingten Kosten sowie Änderungen gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen oder wesentlicher Bedingungen von Drittanbietern. Kostenminderungen werden hierbei angemessen berücksichtigt. Während der Mindestlaufzeit werden Preiserhöhungen nur wirksam, wenn diese vertraglich vereinbart sind oder der Kunde der Preiserhöhung zustimmt. Im Übrigen wird One Digital Group Preisänderungen mindestens sechs (6) Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Preiserhöhungen dürfen innerhalb eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten insgesamt zehn Prozent des vor der ersten Erhöhung innerhalb dieses Zeitraums geltenden Preises oder Entgeltbestandteils nicht überschreiten.

(10) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 13 Laufzeit, Verlängerung und Kündigung

(1) Die Laufzeit der jeweiligen Einzelvereinbarung richtet sich nach den hierzu getroffenen Vereinbarungen. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, beträgt die Mindestlaufzeit zwölf (12) Monate ab Beginn der laufenden Plan-Gebühren gemäß § 6 Abs. 4.

(2) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich die jeweilige Einzelvereinbarung um weitere zwölf (12) Monate, sofern sie nicht mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für One Digital Group liegt insbesondere vor, wenn

  • a)der Kunde trotz Mahnung und angemessener Nachfrist fällige Vergütungsansprüche nicht ausgleicht;
  • b)der Kunde wiederholt oder schwerwiegend gegen dieses MSA, die Plattformrichtlinien, App-Store-Richtlinien, Datenschutzpflichten oder gesetzliche Vorschriften verstößt;
  • c)der Kunde erforderliche Zulassungen, Lizenzen, Nachweise oder Developer-Accounts nicht bereitstellt, verliert oder deren Nutzung unzulässig wird;
  • d)objektive Anhaltspunkte für rechtswidrige, betrügerische, erlaubnispflichtige oder reputationsgefährdende Geschäftstätigkeiten des Kunden bestehen;
  • e)Behörden, Gerichte, App-Store-Betreiber, Zahlungsanbieter oder sonstige wesentliche Drittanbieter Maßnahmen ergreifen oder androhen, die eine Fortführung des Vertragsverhältnisses für One Digital Group unzumutbar machen;
  • f)über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
  • g)der Kunde trotz Aufforderung Geschäftsmodelle, Inhalte oder Verhaltensweisen fortführt, die geeignet sind, die Reputation von One Digital Group erheblich zu beeinträchtigen oder den sicheren oder ordnungsgemäßen Betrieb der Plattform zu gefährden;
  • h)der Kunde Maßnahmen ergreift, die darauf gerichtet sind, vereinbarte umsatzabhängige Transaktionsgebühren zu umgehen, den Brutto-Transaktionsbetrag zu verschleiern oder die vereinbarte Abrechnungslogik zu manipulieren.

(4) Gesondert vereinbarte Zusatzleistungen, insbesondere die Finance Suite, Dedicated Support oder Kapazitätspakete, können unabhängig von der jeweiligen Einzelvereinbarung mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Soweit eine Zusatzleistung für einen bestimmten Zeitraum im Voraus vergütet wurde, kann sie abweichend von Satz 1 mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende des bereits vergüteten Zeitraums gekündigt werden; eine anteilige Erstattung bereits gezahlter Entgelte erfolgt nicht.

(5) Kündigungen dieses MSA, einer Einzelvereinbarung oder einer Zusatzleistung nach Absatz 4 können durch Originalunterschrift, durch Übermittlung einer unterzeichneten Kopie per Scan, PDF oder Fax, mittels einer elektronischen Signatur oder über einen von One Digital Group bereitgestellten elektronischen Kündigungsprozess erfolgen.

(6) Die Kündigung einer Einzelvereinbarung beendet ausschließlich die hiervon erfassten Leistungen einschließlich der hierzu vereinbarten Addenda, sofern dort nichts Abweichendes geregelt ist. Das MSA sowie weitere Einzelvereinbarungen und Addenda bleiben hiervon unberührt.

(7) Die Kündigung des MSA beendet sämtliche auf seiner Grundlage bestehenden Einzelvereinbarungen einschließlich der hierzu vereinbarten Addenda, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.

(8) Mit Beendigung einer Einzelvereinbarung oder des MSA enden die jeweiligen Nutzungsrechte des Kunden an den hiervon erfassten Leistungen. Regelungen, die ihrem Sinn und Zweck nach über die Vertragsbeendigung hinaus fortgelten sollen, bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die Regelungen über Vergütung, Datenschutz, Vertraulichkeit, Haftung, Freistellung, Datenexport, Datenlöschung sowie die Schlussbestimmungen.

§ 14 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird die Plattform ausschließlich vertragsgemäß, rechtmäßig, sicher und im Rahmen der vereinbarten Funktionen, Kapazitäten, Plattformrichtlinien sowie App-Store-Richtlinien nutzen.

(2) Der Kunde ist allein verantwortlich für sämtliche Inhalte, Angebote, Preise, Produkte, Endkundenverträge, Werbeaussagen, steuerlichen Angaben, Rechnungen, Kundensupportprozesse, Zahlungs- und Rückerstattungsprozesse, Einwilligungen, Impressumsangaben, Datenschutzhinweise, Widerrufsbelehrungen sowie sämtliche sonstigen gesetzlich oder vertraglich erforderlichen Informationen innerhalb seines Tenants.

(3) Der Kunde wird keine Inhalte einstellen, verbreiten oder dulden und keine Geschäftsmodelle über die Plattform betreiben, die gegen gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter, behördliche Anordnungen, App-Store-Richtlinien, Bedingungen von Zahlungsanbietern, Plattformrichtlinien oder dieses MSA verstoßen.

(4) Der Kunde ist für sämtliche Handlungen und Unterlassungen seiner Mitarbeiter, Organe, Administratoren, Beauftragten, Auftragnehmer, Integratoren, Affiliates sowie seiner Endnutzer verantwortlich, soweit diese über seinen Tenant handeln oder Zugriff auf die Plattform erhalten. Ihr Verhalten wird dem Kunden im gesetzlich zulässigen Umfang zugerechnet.

(5) Der Kunde wird Zugangsdaten, API-Keys, OAuth-Tokens, Webhook-Secrets, Developer-Accounts, App-Store-Zugänge, Zahlungsanbieterzugänge sowie sonstige Authentifizierungs- und Zugangsdaten vor unbefugtem Zugriff schützen und One Digital Group unverzüglich über Verdachtsfälle eines Missbrauchs oder sonstige Sicherheitsvorfälle informieren.

(6) Der Kunde wird One Digital Group sämtliche Informationen, Mitwirkungshandlungen, Freigaben und Nachweise rechtzeitig zur Verfügung stellen, die für die Leistungserbringung erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere technische Ansprechpartner, Domainzugänge, Markenmaterialien, App-Beschreibungen, Datenschutzinformationen, App-Store-Angaben, Zahlungsanbieterinformationen sowie Nachweise über erforderliche Lizenzen, Zulassungen oder sonstige Berechtigungen.

(7) Der Kunde wird für seine Endkunden während der Vertragslaufzeit einen angemessenen Support- und Kommunikationskanal vorhalten und Anfragen, Beschwerden oder sonstige Vorgänge, die sein Geschäftsmodell oder seine Endkunden betreffen, eigenverantwortlich bearbeiten.

(8) Der Kunde wird One Digital Group unverzüglich informieren, wenn gegen ihn oder seine Endkundenangebote behördliche, gerichtliche, aufsichtsrechtliche, wettbewerbsrechtliche, verbraucherschutzrechtliche, finanzaufsichtsrechtliche oder app-store-bezogene Verfahren, Ermittlungen, Abmahnungen oder Beschwerden eingeleitet werden oder ihm bekannt werden, soweit diese die Plattform, den Tenant, die App, Zahlungsflüsse, Inhalte oder berechtigte Interessen von One Digital Group beeinträchtigen können.

(9) Der Kunde ist verpflichtet, die Plattform sowie die von One Digital Group bereitgestellten Sicherheitsmechanismen nicht zu umgehen, zu manipulieren oder missbräuchlich zu nutzen. Insbesondere dürfen technische Schutzmaßnahmen, Zugriffsbeschränkungen, Authentifizierungsverfahren, API-Limits oder sonstige Sicherheitsmechanismen weder umgangen noch außer Kraft gesetzt werden.

§ 15 Rechtliche Verantwortung für Endkundenangebote und regulierte Inhalte

(1) Der Kunde ist allein verantwortlich für die rechtliche Zulässigkeit seiner gegenüber Endkunden angebotenen Produkte, Leistungen, Inhalte, Kurse, Coachings, Schulungen, Webinare, Communities, Memberships, Finanzinformationen, Gesundheitsinformationen, Werbeaktionen sowie sämtlicher sonstiger Angebote.

(2) Der Kunde prüft eigenverantwortlich, ob seine Angebote Zulassungs-, Genehmigungs-, Registrierungs-, Erlaubnis-, Informations-, Dokumentations-, Widerrufs-, Barrierefreiheits-, Jugendschutz-, Kennzeichnungs-, Offenlegungs-, Fernabsatz-, Fernunterrichts-, Finanzaufsichts-, Gewerbe-, Gesundheits-, Steuer- oder sonstigen gesetzlichen oder regulatorischen Anforderungen unterliegen und stellt deren Einhaltung sicher.

(3) Soweit der Kunde über die Plattform entgeltliche Kurse, Coachings, Schulungen, Mentoring-Programme, Webinare oder sonstige Bildungsangebote anbietet, ist ausschließlich der Kunde dafür verantwortlich zu prüfen, ob das Fernunterrichtsschutzgesetz oder vergleichbare ausländische Regelungen anwendbar sind und ob hierfür Zulassungen, Genehmigungen oder sonstige Voraussetzungen erforderlich sind.

(4) Der Kunde versichert, keine zulassungspflichtigen Fernlehrgänge, Coachings, Schulungen oder sonstigen Bildungsangebote über die Plattform anzubieten, ohne über die hierfür erforderlichen Zulassungen oder Genehmigungen zu verfügen. One Digital Group übernimmt keine rechtliche Prüfung, ob Angebote des Kunden zulassungspflichtig oder zulassungsfrei sind.

(5) Bei Finanz-, Investment-, Trading-, Krypto-, Zahlungsdienst-, Geldwäsche-, Versicherungs-, Kredit-, Kapitalmarkt-, Immobilien-, Gesundheits-, Medizin-, Ernährungs-, Fitness-, Glücksspiel- oder sonstigen regulierten Angeboten oder Inhalten trägt der Kunde die alleinige Verantwortung für sämtliche Erlaubnisse, Zulassungen, Pflichtinformationen, Disclaimer, Risikohinweise, Werbevorgaben sowie aufsichtsrechtlichen und sonstigen regulatorischen Anforderungen.

(6) One Digital Group ist berechtigt, vom Kunden jederzeit geeignete Nachweise über die rechtliche Zulässigkeit bestimmter Angebote, Inhalte oder Geschäftsmodelle zu verlangen. Bis zur Vorlage dieser Nachweise kann One Digital Group einzelne Funktionen, Inhalte, Zahlungswege, App-Updates, die Service-Bereitstellung oder den Tenant ganz oder teilweise sperren oder zurückstellen, soweit dies zur Risikobegrenzung erforderlich ist.

(7) Soweit über die Plattform elektronische Geschäftsverkehrsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern erbracht werden oder Barrierefreiheitsanforderungen anwendbar sind, bleibt der Kunde für die rechtliche Bewertung und Einhaltung seiner eigenen Pflichten verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Kundeninhalte, KI-generierte Inhalte, Videos, Audiodateien, PDFs, Produktinformationen, Checkout-Texte, Farben, Kontraste, Designentscheidungen, Konfigurationen, Drittanbieter-Integrationen, Erklärungen zur Barrierefreiheit sowie die Endkundenkommunikation.

(8) One Digital Group schuldet ausschließlich die Barrierefreiheitsfähigkeit der von One Digital Group bereitgestellten Standard-Plattformkomponenten in dem Umfang, der ausdrücklich vereinbart wurde. Allgemeine Aussagen in Marketingunterlagen, Präsentationen, Roadmaps oder Demos begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung zur Barrierefreiheit.

(9) Audits, Zertifizierungen, WCAG-/EN-301-549-Prüfungen, individuelle Anpassungen, Untertitelungen, Transkriptionen, barrierefreie Dokumentenerstellungen, Designanpassungen sowie sonstige Unterstützungsleistungen zur Barrierefreiheit sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart und gesondert vergütet werden.

(10) Stellt One Digital Group dem Kunden technische Funktionen oder Module zur Verfügung, die den Kunden bei der Erfüllung gesetzlicher oder regulatorischer Anforderungen unterstützen oder deren Einhaltung erleichtern können, begründet dies weder eine Übernahme der entsprechenden gesetzlichen Pflichten noch eine Verpflichtung von One Digital Group, die Einhaltung dieser Anforderungen durch den Kunden laufend zu prüfen, zu überwachen oder sicherzustellen.

§ 16 Kundeninhalte, Rechte Dritter und verbotene Nutzungen

(1) Der Kunde bleibt Inhaber sämtlicher Kundeninhalte. One Digital Group erwirbt an den Kundeninhalten keine über dieses MSA hinausgehenden Rechte.

(2) Der Kunde räumt One Digital Group für die Dauer des Vertrags ein einfaches, räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches sowie im zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Umfang übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den Kundeninhalten ein. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere die Bereitstellung, Anzeige, Speicherung, Vervielfältigung, Übertragung, Verarbeitung, Sicherung, Zwischenspeicherung, Auslieferung, App-Store-Einreichung, Datensicherung, Datenmigration, Fehlerbehebung, Abrechnung sowie sämtliche sonstigen zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Nutzungen.

(3) Der Kunde gewährleistet, dass er über sämtliche Rechte verfügt, die zur Nutzung der Kundeninhalte über die Plattform erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere Rechte an Texten, Bildern, Videos, Musik, Marken, Logos, Schriften, Software, Datenbanken, Börsendaten, KI-generierten Inhalten, Zitaten, Persönlichkeitsrechten, Leistungsschutzrechten sowie sonstigen Schutzrechten.

(4) Der Kunde ist allein verantwortlich für die Rechteklärung, Lizenzierung, Meldung und Vergütung gegenüber Verwertungsgesellschaften und sonstigen Rechteinhabern, insbesondere bei Musik, Videos, Livestreams, Podcasts, Kursen oder sonstigen Medieninhalten.

(5) Verboten ist insbesondere die Nutzung der Plattform für rechtswidrige Inhalte, Hassrede, terroristische Inhalte, Gewaltverherrlichung, Darstellungen des sexuellen Missbrauchs, Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Urheberrechtsverletzungen, Markenrechtsverletzungen, Betrug, Phishing, Malware, unerlaubte Finanzdienstleistungen, unerlaubte Gesundheitsversprechen, unzulässige Glücksspielangebote, pornografische Inhalte, Verstöße gegen Sanktionsvorschriften oder sonstige Inhalte, die gegen die Plattformrichtlinien oder geltendes Recht verstoßen.

(6) Einzelheiten zu verbotenen Nutzungen können in den Plattformrichtlinien geregelt werden. Bei Widersprüchen zwischen den Plattformrichtlinien und diesem MSA geht dieses MSA vor, soweit die Plattformrichtlinien nicht zwingende gesetzliche oder App-Store-Richtlinien konkretisieren.

§ 17 Sperrung, Entfernung von Inhalten und Compliance-Maßnahmen

(1) One Digital Group ist berechtigt, Inhalte, Funktionen, Endnutzerkonten, Administratorzugänge, API-Zugänge, Zahlungswege, externe Links, App-Einreichungen, App-Updates oder den Tenant ganz oder teilweise einzuschränken, auszusetzen, zu sperren, zurückzustellen oder zu entfernen, wenn objektive Anhaltspunkte für einen der folgenden Umstände bestehen:

  • a)Verstöße gegen dieses MSA, die Plattformrichtlinien, gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter, App-Store-Richtlinien oder Bedingungen von Zahlungsanbietern vorliegen oder drohen;
  • b)behördliche, gerichtliche, app-store-bezogene oder zahlungsanbieterbezogene Anordnungen, Maßnahmen oder Aufforderungen vorliegen;
  • c)eine akute Gefahr für die Sicherheit, Integrität, Verfügbarkeit oder Stabilität der Plattform, anderer Kunden, Endnutzer oder von One Digital Group besteht;
  • d)der Kunde wesentliche Mitwirkungs- oder Nachweispflichten aus diesem MSA trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht erfüllt; bei Zahlungsverzug gilt § 12 Abs. 8;
  • e)One Digital Group als Hosting-, Vermittlungs- oder Plattformdienst nach anwendbarem Recht zu Maßnahmen verpflichtet oder berechtigt ist.

(2) Soweit die Plattform entsprechende Funktionen bereitstellt, kann One Digital Group dem Kunden technische Möglichkeiten zur Verfügung stellen, einzelne Interaktionsfunktionen von Endnutzerkonten, insbesondere das Kommentieren, Liken, Voten, Posten oder vergleichbare Funktionen, ganz oder teilweise einzuschränken, ohne den Zugriff des Endnutzers auf bereits erworbene Inhalte zwingend zu entziehen. Die Entscheidung über den Einsatz dieser Funktionen gegenüber Endnutzern trifft ausschließlich der Kunde auf Grundlage seiner Endkundenbedingungen.

(3) Unabhängig von Maßnahmen gegenüber dem Kunden ist One Digital Group berechtigt, Endnutzerkonten, API-Zugänge, Authentifizierungstoken, Sitzungen oder sonstige technische Funktionen ganz oder teilweise einzuschränken oder zu sperren, soweit dies zur Wahrung der Sicherheit, Integrität, Verfügbarkeit oder Stabilität der Plattform oder zur Abwehr technischer Angriffe, insbesondere von DDoS-Angriffen, API-Missbrauch, missbräuchlicher Verwendung von Zugangsdaten oder vergleichbaren Sicherheitsvorfällen erforderlich ist.

(4) One Digital Group wird bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und vorrangig das mildeste geeignete Mittel wählen, soweit hierdurch der mit der Maßnahme verfolgte Zweck erreicht werden kann. Insbesondere können zunächst einzelne Inhalte, Funktionen, Endnutzerkonten, Administratorzugänge oder sonstige Zugriffsrechte eingeschränkt werden, bevor der gesamte Tenant gesperrt wird, soweit dies zur Risikobegrenzung ausreichend ist. One Digital Group wird den Kunden über wesentliche Maßnahmen und deren Gründe informieren, soweit dies rechtlich zulässig, sicherheitsseitig vertretbar und operativ zumutbar ist. In Eilfällen, insbesondere bei behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen, Anforderungen von App-Store-Betreibern oder Zahlungsanbietern, Sicherheitsvorfällen oder drohenden Beeinträchtigungen der Plattform, kann die Information nachträglich erfolgen.

(5) One Digital Group ist nicht verpflichtet, Kundeninhalte allgemein zu überwachen oder aktiv nach rechtswidrigen Tätigkeiten zu forschen. Gesetzliche Pflichten zur Meldung, Bearbeitung von Hinweisen, Entfernung oder Sperrung von Inhalten, Zusammenarbeit mit Behörden sowie sonstige gesetzliche Verpflichtungen, insbesondere nach dem Digital Services Act (DSA), der TCO-Verordnung oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen, bleiben unberührt.

(6) Der Kunde wird One Digital Group bei der Bearbeitung von Beschwerden, Meldungen, Behördenanfragen, App-Store-Anfragen, Zahlungsanbieteranfragen oder Endnutzerbeschwerden unverzüglich unterstützen und die hierfür erforderlichen Informationen bereitstellen. Auf Anforderung benennt der Kunde einen geeigneten Ansprechpartner für Trust-&-Safety-, Datenschutz-, App-Store- und Compliance-Angelegenheiten.

(7) One Digital Group kann Meldewege für rechtswidrige Inhalte, Sicherheitsvorfälle, App-Store-Risiken oder sonstige Compliance-Fälle bereitstellen und Meldungen nach einem eigenen Prüf- und Eskalationsprozess bearbeiten. Einzelheiten können in einer gesonderten Notice-and-Action-Policy, Acceptable Use Policy oder vergleichbaren Richtlinien geregelt werden. One Digital Group ist berechtigt, Meldungen, Entscheidungen, Maßnahmen und die hierzu geführte Kommunikation zu dokumentieren, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, zur Rechtsverteidigung, zur Sicherheit oder zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses MSA erforderlich ist.

(8) Bei offensichtlich rechtswidrigen Inhalten, terroristischen Inhalten, akuten Sicherheitsvorfällen, behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen, drohenden App-Sperrungen, Maßnahmen von Zahlungsanbietern oder sonstigen erheblichen Gefährdungen der Plattform oder berechtigter Interessen von One Digital Group ist One Digital Group berechtigt, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, ohne zuvor eine Stellungnahme des Kunden abzuwarten.

§ 18 Finance Suite und Finanzinhalte

(1) Die Finance Suite ist nicht Bestandteil der Standardleistungen. Sie wird nur bereitgestellt, wenn sie ausdrücklich vereinbart und ein Finance-Suite-Addendum einbezogen wurde.

(2) Die Finance Suite dient ausschließlich der technischen Anzeige, Verarbeitung oder Bereitstellung von Finanz-, Kurs-, Markt-, Watchlist-, Musterdepot- oder sonstigen Informationsdaten. One Digital Group erbringt dadurch insbesondere keine Anlageberatung, Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Finanzanalyse, Vermögensverwaltung, Kreditvermittlung, Versicherungsvermittlung oder sonstige erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung.

(3) Der Kunde ist allein dafür verantwortlich zu prüfen, ob seine Nutzung der Finance Suite sowie seine Inhalte, Musterdepots, Kommentare, Signale, Rankings, Empfehlungen, Werbemaßnahmen oder Endkundenangebote erlaubnispflichtig, genehmigungspflichtig oder sonst regulatorisch relevant sind. Der Kunde trägt hierfür die alleinige rechtliche Verantwortung.

(4) Der Kunde darf Finanz-, Kurs- oder Marktdaten ausschließlich im Umfang der jeweils bestehenden Lizenz- und Nutzungsbedingungen verwenden. Eine Weitergabe, Unterlizenzierung, Veröffentlichung, Speicherung, Extraktion, systematische Auswertung, Weiterverbreitung oder sonstige Nutzung außerhalb des jeweils zulässigen Umfangs ist unzulässig.

(5) One Digital Group ist berechtigt, die Aktivierung oder Nutzung der Finance Suite davon abhängig zu machen, dass Lizenzgeber, Marktdatenanbieter, Börsen, Datenlieferanten, Aufsichtsbehörden oder sonstige Rechteinhaber die Nutzung freigeben oder der Kunde die erforderlichen Nachweise, Erklärungen, Disclaimer oder sonstigen Voraussetzungen erfüllt.

(6) One Digital Group ist berechtigt, die Finance Suite oder einzelne Funktionen der Finance Suite ganz oder teilweise zu deaktivieren, einzuschränken, auszusetzen, auszutauschen oder durch gleichwertige Funktionen oder Datenquellen zu ersetzen, wenn Lizenzrechte, regulatorische Anforderungen, App-Store-Richtlinien, Datenquellen, Marktdatenverträge, technische Voraussetzungen oder aufsichtsrechtliche Risiken ungeklärt sind, entfallen oder sich wesentlich ändern.

(7) One Digital Group übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, Verfügbarkeit oder fortlaufende Bereitstellung von Finanz-, Kurs-, Markt- oder sonstigen Daten, soweit diese von Börsen, Lizenzgebern, Marktdatenanbietern oder sonstigen Drittanbietern bezogen werden.

(8) One Digital Group ist berechtigt, Datenquellen, Marktdatenanbieter oder sonstige technische Bezugsquellen jederzeit durch gleichwertige Anbieter oder technische Lösungen zu ersetzen, soweit hierdurch die vertragsgemäße Nutzung der Finance Suite nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 19 Drittanbieter, Börsen- und Marktdaten, Zahlungs- und App-Store-Anbieter

(1) One Digital Group setzt zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen Subunternehmer sowie Sonstige Drittanbieter im Sinne der Begriffsbestimmungen dieses MSA ein.

(2) Leistungen von Drittanbietern können eigenen Vertragsbedingungen, Lizenzbedingungen, Verfügbarkeiten, Preisänderungen, Sperrrechten, Nutzungsbedingungen, Datenübermittlungen, technischen Anforderungen oder Compliance-Vorgaben unterliegen. Der Kunde wird diese Vorgaben einhalten, soweit sie für die Nutzung der Plattform oder einzelner Module maßgeblich sind und One Digital Group den Kunden hierüber informiert oder diese öffentlich zugänglich sind.

(3) One Digital Group haftet nicht für Ausfälle, Verzögerungen, Verfügbarkeitsstörungen, Sperrungen, Datenfehler, Verzögerungen bei Datenlieferungen, Kursfehler, Zahlungsfehler, App-Review-Entscheidungen, Kontosperrungen, Preisänderungen oder sonstige Maßnahmen oder Entscheidungen Sonstiger Drittanbieter, soweit diese außerhalb des Einflussbereichs von One Digital Group liegen und von One Digital Group nicht zu vertreten sind. Die gesetzliche Verantwortlichkeit von One Digital Group für von ihr eingesetzte Subunternehmer bleibt hiervon unberührt.

(4) Stellt ein Drittanbieter seine Leistungen ein, schränkt diese ein, erhöht seine Preise, ändert seine technischen oder rechtlichen Anforderungen oder verlangt sonstige Anpassungen, ist One Digital Group berechtigt, die hiervon betroffenen Funktionen anzupassen, durch gleichwertige Funktionen oder Drittanbieter zu ersetzen, auf andere technische Lösungen umzustellen, einzuschränken oder einzustellen, soweit dies aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen erforderlich ist. Wesentliche Einschränkungen wird One Digital Group dem Kunden mit angemessener Frist mitteilen, soweit dies zumutbar ist.

(5) Der Kunde erkennt an, dass Marktdaten, Börsendaten und sonstige Daten Dritter fehlerhaft, verzögert, unvollständig oder zeitweise nicht verfügbar sein können sowie lizenz-, anbieter- oder börsenseitig geändert oder eingestellt werden können. Soweit der Kunde solche Daten gegenüber Endnutzern verwendet oder veröffentlicht, wird er hierauf in geeigneter Weise hinweisen, soweit dies gesetzlich oder aufgrund der jeweiligen Lizenzbedingungen erforderlich ist.

(6) Ein Anspruch des Kunden auf die Nutzung eines bestimmten Drittanbieters, Datenlieferanten, Hosting-Anbieters, App-Store-Betreibers, Zahlungsdienstleisters oder sonstigen technischen Dienstleisters besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 20 Datenschutz, Auftragsverarbeitung und Subunternehmer

(1) Soweit One Digital Group personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, ist der Kunde Verantwortlicher und One Digital Group Auftragsverarbeiter im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Einzelheiten regelt ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag („AVV“), der Bestandteil der Vertragsbeziehung wird.

(2) Der Kunde ist verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten an One Digital Group sowie für die Information der betroffenen Personen, das Vorliegen der erforderlichen Rechtsgrundlagen oder Einwilligungen, die Wahrnehmung von Betroffenenrechten, die Einhaltung von Löschfristen, die Bereitstellung datenschutzrechtlicher Informationen und die datenschutzkonforme Gestaltung seiner Endkundenangebote.

(3) One Digital Group verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich nach Maßgabe dieses MSA, des AVV, der dokumentierten Weisungen des Kunden sowie der anwendbaren Datenschutzgesetze. Soweit One Digital Group im Rahmen der Leistungserbringung technisch Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden oder dessen Endnutzer erhält, erfolgt dieser ausschließlich in dem Umfang, der zur Vertragsdurchführung, Bereitstellung der Plattform, Wartung, Fehleranalyse, IT-Sicherheit, Support, Abrechnung oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

(4) One Digital Group ist berechtigt, Subprozessoren einzusetzen. Einzelheiten zum Einsatz von Subprozessoren sowie zu den Informations- und Widerspruchsrechten des Kunden richten sich nach dem AVV.

(5) Soweit One Digital Group personenbezogene Daten zu eigenen Zwecken verarbeitet, insbesondere zur Kundenverwaltung, Vertragsdurchführung, Abrechnung, Kommunikation, Rechtsverfolgung, IT-Sicherheit oder Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, handelt One Digital Group insoweit als eigener Verantwortlicher. Die jeweiligen datenschutzrechtlichen Rollen der Parteien werden im AVV sowie in den jeweiligen Datenschutzhinweisen transparent dargestellt.

(6) One Digital Group ist berechtigt, anonymisierte oder aggregierte Nutzungsdaten zur Verbesserung, Weiterentwicklung, Qualitätssicherung, Fehleranalyse, statistischen Auswertung und Optimierung der Plattform auszuwerten. Ein Rückschluss auf einzelne Kunden oder Endnutzer darf hierbei nicht möglich sein.

(7) One Digital Group ist ferner berechtigt, technische Feedback-Nachrichten oder sonstige technische Hinweise automatisiert oder unter Einsatz KI-gestützter Verfahren auszuwerten, soweit hierbei personenbezogene Daten zuvor entfernt, anonymisiert oder ausschließlich in aggregierter Form verarbeitet werden.

(8) One Digital Group stellt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass Kunden im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung keinen Zugriff auf Daten anderer Tenants erhalten. Die technisch erforderlichen Zugriffsrechte von One Digital Group und ihren berechtigten Mitarbeitern zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen bleiben hiervon unberührt.

(9) Der Kunde wird seine Endnutzer in geeigneter Weise über die nach diesem Vertrag zulässige Verarbeitung personenbezogener Daten sowie – soweit datenschutzrechtlich erforderlich – über die Verarbeitung anonymisierter oder aggregierter Nutzungsdaten und technischer Feedback-Daten informieren und die hierfür erforderlichen Rechtsgrundlagen oder Einwilligungen schaffen.

(10) Der Kunde darf die Plattform nicht so konfigurieren oder nutzen, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten, hochriskante Datenverarbeitungen, Profiling, Scoring, KI-Training, Datenabgleiche mit Drittbeständen oder sonstige risikobehaftete Verarbeitungen stattfinden, ohne dass die hierfür erforderlichen Rechtsgrundlagen, Informationen, Einwilligungen, Datenschutz-Folgenabschätzungen und technischen sowie organisatorischen Maßnahmen vorliegen.

§ 21 Sicherheit, Zugangsdaten und Incident Management

(1) One Digital Group trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Plattform, der verarbeiteten Daten sowie der technischen Infrastruktur. Einzelheiten können im AVV, den Technischen und Organisatorischen Maßnahmen (TOMs), der Security Policy, einem gesonderten SLA oder einer sonstigen ausdrücklichen Vereinbarung geregelt werden.

(2) Der Kunde ist für die Sicherheit seiner Zugänge, Endgeräte, Administratoren, Rollen, Berechtigungen, Integrationen, API-Zugänge, Developer-Accounts, Zahlungsanbieterzugänge, Authentifizierungsverfahren sowie sämtlicher kundenseitiger Systeme verantwortlich.

(3) Der Kunde wird Rollen und Berechtigungen nach dem Need-to-know-Prinzip vergeben, ausgeschiedene oder nicht mehr berechtigte Nutzer unverzüglich deaktivieren, starke Passwörter sowie – soweit verfügbar und zumutbar – Mehrfaktor-Authentifizierung einsetzen, kompromittierte Zugangsdaten unverzüglich ändern und Sicherheitsvorfälle oder den Verdacht auf Sicherheitsvorfälle One Digital Group unverzüglich melden.

(4) One Digital Group ist berechtigt, aus Sicherheitsgründen Passwörter zurückzusetzen, Authentifizierungstoken zu widerrufen, API-Zugriffe zu beschränken, Endnutzerkonten oder Administratorzugänge ganz oder teilweise einzuschränken oder zu sperren, Integrationen zu deaktivieren, Sitzungen zu beenden oder sonstige geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, soweit dies zur Wahrung der Sicherheit, Integrität, Verfügbarkeit oder Stabilität der Plattform oder zur Abwehr von Sicherheitsvorfällen erforderlich ist.

(5) Sicherheitsvorfälle mit Bezug zu personenbezogenen Daten werden nach Maßgabe des AVV behandelt. Sonstige Sicherheitsvorfälle und Incidents werden nach Maßgabe der Security Policy, eines etwaigen SLA oder der ausdrücklich vereinbarten Prozesse bearbeitet.

§ 22 Verfügbarkeit, Wartung, Support und SLA

(1) One Digital Group stellt die Plattform mit einer monatlichen Verfügbarkeit von 99 % am Übergabepunkt bereit, soweit nichts Abweichendes vertraglich vereinbart ist. Die Verfügbarkeit wird auf Monatsbasis berechnet.

(2) Verfügbarkeit, Wartungsfenster, Supportzeiten, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten, Incident-Prioritäten sowie Eskalationsprozesse können in einem gesonderten SLA geregelt werden. Ein SLA gilt nur, soweit es ausdrücklich einbezogen wurde.

(3) Bei der Berechnung der Verfügbarkeit bleiben insbesondere außer Betracht:

  • a)geplante Wartungsarbeiten in angemessenem Umfang, die dem Kunden mit angemessener Frist angekündigt wurden;
  • b)Notfallwartungen;
  • c)Ereignisse höherer Gewalt;
  • d)Ausfälle oder Einschränkungen Sonstiger Drittanbieter, insbesondere von App-Store-Betreibern, Börsen, Marktdatenanbietern, Zahlungsdienstleistern des Kunden oder DNS-Diensten, soweit diese außerhalb des Einflussbereichs von One Digital Group liegen und von One Digital Group nicht zu vertreten sind;
  • e)Störungen kundenseitiger Systeme oder Internetverbindungen;
  • f)Sicherheitsmaßnahmen, rechtlich erforderliche Sperrungen oder Maßnahmen nach § 17;
  • g)Beta-, Test- oder Preview-Funktionen.

(4) One Digital Group ist berechtigt, Wartungsarbeiten durchzuführen, soweit dies für den Betrieb, die Sicherheit, Fehlerbehebung, Aktualisierung, Skalierung oder Fortentwicklung der Plattform erforderlich ist. Planbare Wartungsarbeiten werden dem Kunden mit angemessener Frist angekündigt und sollen, soweit betrieblich zumutbar, außerhalb üblicher Hauptnutzungszeiten erfolgen.

(5) Supportleistungen werden ausschließlich gegenüber dem Kunden nach Maßgabe der jeweiligen Einzelvereinbarung, der Produktdokumentation und eines etwaigen SLA erbracht. Ein unmittelbarer Support gegenüber Endnutzern des Kunden ist nicht geschuldet. Beratungsleistungen, Schulungen, Konfigurationsunterstützung, individuelle Fehleranalysen aufgrund kundenseitiger Systeme, Datenmigrationen, Customizings, Integrationsleistungen oder sonstige über den vereinbarten Support hinausgehende Leistungen können gesondert vergütet werden.

(6) One Digital Group kann zur Information über Wartungsarbeiten, Störungen oder die aktuelle Verfügbarkeit der Plattform eine öffentliche oder kundenbezogene Statusseite betreiben. Die dort veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der Information und begründen keine über dieses MSA oder ein vereinbartes SLA hinausgehenden vertraglichen Rechte oder Garantien.

(7) Die Verfügbarkeitszusage nach Absatz 1 bezieht sich ausschließlich auf die Plattform am Übergabepunkt. Einschränkungen oder Ausfälle, die außerhalb des Einflussbereichs von One Digital Group liegen, insbesondere bei den in Absatz 3 lit.

  • d)genannten Drittanbietern, bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht.

§ 23 Nutzungsrechte an der Plattform

(1) One Digital Group räumt dem Kunden für die Dauer der jeweiligen Einzelvereinbarung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Plattform im vertraglich vereinbarten Umfang für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen.

(2) Der Kunde ist berechtigt, Nutzungsrechte an Mitarbeiter, Organmitglieder, Beauftragte, Auftragnehmer und sonstige berechtigte Nutzer einzuräumen, soweit diese für den Kunden tätig werden und die Nutzung im vertraglich vereinbarten Umfang erfolgt. Der Kunde bleibt für sämtliche Handlungen und Unterlassungen dieser Nutzer verantwortlich.

(3) Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Plattform oder Teile hiervon zu vervielfältigen, zu verkaufen, zu vermieten, zu verleasen, unterzulizenzieren, Dritten als eigene Plattform bereitzustellen, für eine eigene White-Label-Weitervermarktung zu nutzen, Reverse Engineering oder Dekompilierung vorzunehmen, Sicherheitsmechanismen oder sonstige technische Schutzmaßnahmen zu umgehen, automatisierte Abrufe oder Scraping außerhalb der vorgesehenen Schnittstellen durchzuführen, Benchmarking gegenüber Wettbewerbern zu betreiben oder Quellcode, Systemarchitektur oder Geschäftsgeheimnisse von One Digital Group offenzulegen, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nichts Abweichendes zulassen.

(4) Sämtliche Rechte an der Plattform, der Software, dem Quellcode, der Datenbankstruktur, den Designs, der Dokumentation, den APIs, Konfigurationen, Templates, der Systemlogik, den Marken, Geschäftsgeheimnissen sowie sämtlichen Weiterentwicklungen verbleiben ausschließlich bei One Digital Group oder deren Lizenzgebern.

(5) One Digital Group ist berechtigt, Feedback, Verbesserungsvorschläge, Fehlerhinweise, Produktideen sowie anonymisierte technische Feedback-Daten des Kunden unentgeltlich, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt zur Verbesserung, Weiterentwicklung und Optimierung der Plattform zu nutzen, soweit hierdurch keine vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten des Kunden oder seiner Endnutzer offengelegt oder entgegen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet werden.

(6) One Digital Group stellt den Kunden von Ansprüchen Dritter frei, soweit rechtskräftig festgestellt oder von One Digital Group schriftlich anerkannt ist, dass die von One Digital Group bereitgestellte Plattform bei vertragsgemäßer Nutzung Schutzrechte Dritter verletzt. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung in gesetzlicher Höhe.

(7) Die Freistellung nach Absatz 6 gilt nicht, soweit der geltend gemachte Anspruch auf Kundeninhalten, Kundenvorgaben, nicht von One Digital Group freigegebenen Änderungen, Kombinationen mit Systemen oder Leistungen Dritter, Drittanbieterleistungen, Open-Source-Bestandteilen außerhalb ihrer jeweiligen Lizenzbedingungen, App-Store-Richtlinien, Marktdaten, API-Integrationen oder einer vertragswidrigen Nutzung durch den Kunden beruht.

(8) One Digital Group ist berechtigt, nach eigener Wahl eine angeblich rechtsverletzende Funktion zu ändern, zu ersetzen oder zu entfernen, die erforderlichen Nutzungsrechte zu beschaffen oder die hiervon betroffene Einzelvereinbarung außerordentlich zu kündigen, soweit eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wirtschaftlich oder rechtlich unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 27.

(9) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Plattform oder einzelne Plattformbestandteile außerhalb des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs als eigene Softwarelösung zu vertreiben, zu lizenzieren oder Dritten als Software-as-a-Service-, Platform-as-a-Service- oder vergleichbare Lösung bereitzustellen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 24 Kundenmarken, White-Label-Rechte und Referenznennung

(1) Der Kunde räumt One Digital Group für die Dauer des Vertragsverhältnisses ein einfaches, nicht ausschließliches, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an seinen Marken, Logos, Namen, Domains, Icons, Screenshots, Designs, Texten und sonstigen Brand Assets ein, soweit dies zur Vertragsdurchführung, App-Erstellung, App-Einreichung, Bereitstellung der Plattform, Webdarstellung, Fehlerbehebung, Support, Dokumentation oder Kommunikation mit App-Store-Betreibern, Zahlungsanbietern oder sonstigen Drittanbietern erforderlich ist.

(2) Der Kunde gewährleistet, dass die Nutzung seiner Marken, Logos und sonstigen Brand Assets durch One Digital Group keine Rechte Dritter verletzt und keine irreführenden oder rechtswidrigen Angaben enthält.

(3) Gegenüber Endnutzern tritt grundsätzlich die Marke des Kunden in Erscheinung. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist One Digital Group jedoch berechtigt, einen angemessenen Hinweis auf die Nutzung der One-Digital-Plattform (z. B. „Powered by One Digital“) anzubringen. Rechtlich erforderliche, technisch notwendige oder datenschutzrechtlich gebotene Hinweise auf One Digital Group als technischer Dienstleister, Auftragsverarbeiter, App-Entwickler oder Plattformanbieter bleiben hiervon unberührt.

(4) One Digital Group ist berechtigt, den Kunden mit dessen vorheriger Zustimmung als Referenzkunden zu benennen, insbesondere in öffentlich zugänglichen Referenzlisten, auf der Website oder in Marketingunterlagen. Hiervon unberührt bleibt die Nennung des Kunden gegenüber App-Store-Betreibern, Zahlungsanbietern, Behörden, Gerichten, Beratern, Subunternehmern oder sonstigen Dritten, soweit dies zur Vertragsdurchführung oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

(5) Der Kunde darf Marken, Logos oder sonstige Kennzeichen von One Digital Group ausschließlich nach Maßgabe der Trademark Guidelines oder mit vorheriger Zustimmung von One Digital Group verwenden.

(6) Entfernt der Kunde einen vertraglich vereinbarten Hinweis auf One Digital Group oder verändert diesen ohne entsprechende Berechtigung, ist One Digital Group berechtigt, die vertragsgemäße Kennzeichnung wiederherzustellen oder den Kunden zur unverzüglichen Wiederherstellung aufzufordern.

§ 25 Datenexport, Migration und Löschung nach Vertragsende

(1) Nach Beendigung des Vertrags stellt One Digital Group dem Kunden für einen Zeitraum von dreißig (30) Kalendertagen eine Exportmöglichkeit für die dem Kunden zugeordneten exportierbaren Kundendaten zur Verfügung. Zwingende gesetzliche Ansprüche des Kunden auf Datenherausgabe, Datenportabilität oder Anbieterwechsel bleiben unberührt. Weitergehende Exit-Leistungen richten sich nach den nachfolgenden Absätzen.

(2) Bei offenen, fälligen Zahlungsansprüchen ist One Digital Group berechtigt, über den gesetzlich geschuldeten Standardexport hinausgehende Exportleistungen, die Bereitstellung individueller Exportpakete, Migrationsleistungen, technische Unterstützung beim Anbieterwechsel sowie sonstige vergütungspflichtige Exit-Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten. Gesetzliche Ansprüche auf Datenherausgabe, Datenportabilität oder Anbieterwechsel sowie gesetzliche Zurückbehaltungsrechte von One Digital Group bleiben unberührt.

(3) Soweit One Digital Group nach zwingendem Recht zur Herausgabe oder Portabilität bestimmter Daten verpflichtet ist, beschränkt sich die Verpflichtung auf den gesetzlich geschuldeten Umfang. Ein Anspruch auf weitergehende Komfort-, Strukturierungs-, Konvertierungs-, Migrations-, Beratungs- oder Unterstützungsleistungen besteht nur, soweit diese ausdrücklich vereinbart wurden. Solche Leistungen können bis zur vollständigen Zahlung offener Vergütungsansprüche zurückgehalten werden.

(4) Der Standardexport umfasst, soweit technisch verfügbar und vertraglich geschuldet, strukturierte Daten, Endnutzer- und Transaktionsmetadaten, Inhalte, Mediendateien, Konfigurationen sowie sonstige exportierbare Kundendaten in dem von One Digital Group jeweils bereitgestellten Standardformat. Ein Anspruch auf individuelle Aufbereitung, Konvertierung, Datenbereinigung, Migration in Systeme Dritter oder Unterstützung bei der Neueinrichtung besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart und gesondert vergütet wurde. One Digital Group bestimmt das Exportformat nach billigem Ermessen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben entgegenstehen.

(5) One Digital Group unterstützt den Kunden nach Maßgabe zwingender gesetzlicher Vorgaben beim Anbieterwechsel und bei der Datenportabilität. Einzelheiten zu Exportformaten, Fristen, Mitwirkungspflichten, Sicherheitsanforderungen und etwaigen gesondert vergütungspflichtigen Zusatzleistungen ergeben sich aus diesem MSA, der jeweiligen Einzelvereinbarung sowie der technischen Dokumentation.

(6) Daten Dritter, Marktdaten, App-Store-Daten, Zahlungsanbieter-Daten, Logdaten, Systemdaten, Quellcode, proprietäre Plattformkonfigurationen, interne Analysen, Geschäftsgeheimnisse sowie anonymisierte oder aggregierte technische Nutzungsdaten sind nicht Gegenstand des Standardexports, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

(7) Nach Ablauf der Exportfrist wird One Digital Group Kundendaten nach Maßgabe des AVV, gesetzlicher Aufbewahrungspflichten und der technischen Löschkonzepte löschen oder anonymisieren. Sicherungskopien (Backups) können für einen begrenzten Zeitraum fortbestehen, werden jedoch nicht produktiv genutzt und im Rahmen der regulären Lösch- und Überschreibungszyklen entfernt.

(8) Nach Ablauf der Exportfrist besteht kein Anspruch des Kunden auf Wiederherstellung, erneute Bereitstellung oder erneuten Export von Kundendaten, soweit One Digital Group hierzu nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist.

§ 26 Gewährleistung

(1) One Digital Group gewährleistet, dass die Plattform im Zeitpunkt der Service-Bereitstellung die in der jeweiligen Einzelvereinbarung vereinbarte Beschaffenheit aufweist und mit branchenüblicher Sorgfalt betrieben wird.

(2) One Digital Group wird wesentliche Mängel, die die vertragsgemäße Nutzung der Plattform mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, innerhalb angemessener Zeit durch Nachbesserung, Update, Workaround, Konfigurationsänderung oder sonstige geeignete Maßnahmen beheben.

(3) Der Kunde wird Mängel unverzüglich, nachvollziehbar und unter Bereitstellung der zur Fehleranalyse erforderlichen Informationen anzeigen. Hierzu gehören insbesondere Angaben zum Zeitpunkt des Auftretens, zu betroffenen Nutzern, Screenshots, Logdateien, Fehlermeldungen und Reproduktionsschritten. Der Kunde wird außerdem die zur Fehleranalyse und Mangelbeseitigung erforderlichen und zumutbaren Mitwirkungshandlungen erbringen.

(4) Eine Gewährleistung besteht nicht für Störungen oder Mängel, die auf kundenseitigen Systemen, fehlerhafter Konfiguration, Änderungen oder Maßnahmen kundenseitiger Drittanbieter, Entscheidungen von App-Store-Betreibern, Zahlungsdienstleistern des Kunden, Integrationen, Kundeninhalten, unsachgemäßer Nutzung, fehlender Mitwirkung des Kunden, Sicherheitsmaßnahmen oder Änderungen durch den Kunden oder Dritte beruhen. Die gesetzliche Einstandspflicht von One Digital Group für von ihr eingesetzte Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) bleibt hiervon unberührt.

(5) Eine verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(6) Gewährleistungsansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit der Kunde Unternehmer ist und zwingende gesetzliche Vorschriften keine längere Verjährungsfrist vorsehen.

(7) Das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung wegen einer nicht gewährten oder entzogenen Nutzungsmöglichkeit nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern One Digital Group den Mangel innerhalb angemessener Frist beseitigt oder dem Kunden einen zumutbaren Workaround zur Verfügung stellt. Dies gilt nicht, wenn dem Kunden ein Festhalten am Vertrag im Einzelfall unzumutbar ist.

§ 27 Haftung von One Digital Group

(1) One Digital Group haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet One Digital Group ausschließlich für den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Soweit Absatz 1 keine Anwendung findet und gesetzlich zulässig, ist die Haftung von One Digital Group der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung ist, sofern in der jeweiligen Einzelvereinbarung keine abweichende Haftungshöchstsumme vereinbart wurde, auf die vom Kunden in den zwölf (12) Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis an One Digital Group gezahlten wiederkehrenden Entgelte einschließlich vereinbarter umsatzabhängiger Transaktionsgebühren begrenzt. Beträgt die Vertragslaufzeit zum Zeitpunkt des schadensauslösenden Ereignisses weniger als zwölf (12) Monate, ist die bis dahin vom Kunden gezahlte Vergütung maßgeblich. Endkundenumsätze, Zahlungsvolumina, App-Store-Umsätze oder sonstige Umsätze des Kunden bleiben bei der Berechnung der Haftungshöchstsumme außer Betracht.

(4) Soweit nicht Absatz 1 oder Absatz 2 eingreifen oder zwingendes Recht entgegensteht, haftet One Digital Group insbesondere nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Umsätze, entgangene Einsparungen, Reputationsschäden, Datenverluste außerhalb des typischen Wiederherstellungsaufwands, Ausfälle oder Entscheidungen Sonstiger Drittanbieter, App-Store-Sperrungen, Entscheidungen von Zahlungsdienstleistern des Kunden, Marktdatenfehler, regulatorische Maßnahmen gegen den Kunden oder Ansprüche von Endnutzern des Kunden. Die gesetzliche Haftung von One Digital Group für von ihr eingesetzte Subunternehmer bleibt hiervon unberührt.

(5) Die Haftung für Datenverluste ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung sowie Nutzung der nach diesem MSA vorgesehenen Export- und Sicherungsmöglichkeiten entstanden wäre, soweit nicht Absatz 1 oder Absatz 2 eingreifen.

(6) Die Haftungsbeschränkungen dieses § 27 gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Beauftragten, Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen von One Digital Group, soweit diese im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags tätig werden.

§ 28 Freistellung durch den Kunden

(1) Der Kunde stellt One Digital Group, deren Organe, Geschäftsführer, Mitarbeiter, Beauftragte, Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf Kundeninhalten, Endkundenangeboten, Weisungen, Angaben, Produkten, Dienstleistungen, Geschäftsmodellen oder sonstigen vom Kunden zu vertretenden Umständen beruhen. Die Freistellung gilt nicht, soweit der geltend gemachte Anspruch überwiegend auf einem von One Digital Group zu vertretenden Umstand beruht.

(2) Die Freistellung umfasst insbesondere Ansprüche, Verfahren, Schäden, angemessene Kosten der Rechtsverteidigung sowie sonstige Nachteile im Zusammenhang mit:

  • a)Kundeninhalten, Endkundenangeboten, Werbeaussagen, Produktbeschreibungen, Preisen, Endkundenverträgen oder Kundenmarken;
  • b)Verletzungen von Urheberrechten, Markenrechten, Persönlichkeitsrechten, Datenschutzrechten, Wettbewerbsrechten, Verbraucherrechten oder sonstigen Rechten Dritter;
  • c)fehlenden oder fehlerhaften Impressumsangaben, Datenschutzhinweisen, Widerrufsbelehrungen, Pflichtinformationen, Barrierefreiheitsinformationen, Jugendschutzmaßnahmen oder Endkundenbedingungen des Kunden;
  • d)Verstößen gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz, Zulassungspflichten, Finanzaufsichtsrecht, Gewerberecht, Heilmittelwerberecht, Datenschutzrecht, Steuerrecht, Zahlungsanbieterbedingungen, App-Store-Richtlinien oder sonstige für den Kunden geltende gesetzliche oder regulatorische Anforderungen;
  • e)Zahlungsstreitigkeiten, Chargebacks, Refunds, Endnutzerbeschwerden, steuerlichen Nachforderungen, OSS-/Umsatzsteuerfragen oder Buchhaltungspflichten des Kunden;
  • f)der Nutzung der Finance Suite, von Finanzdaten, Musterdepots, Watchlists, Finanzkommentaren, Anlageideen, Werbelinks, Broker-Links oder sonstigen Finanzinhalten durch den Kunden;
  • g)Datenschutzverstößen, soweit diese auf rechtswidrigen Weisungen, fehlenden Rechtsgrundlagen, fehlerhaften Informationen, unzulässigen Einwilligungen, unzureichenden Endkundentexten oder sonstigen Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden beruhen.

(3) One Digital Group wird den Kunden über eine Inanspruchnahme unverzüglich informieren, soweit dies rechtlich zulässig und zumutbar ist. One Digital Group wird ohne Zustimmung des Kunden keine Anerkenntnisse abgeben oder Vergleiche schließen, soweit hierdurch Freistellungsansprüche des Kunden berührt werden. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

(4) Die Freistellung umfasst öffentlich-rechtliche Geldbußen, Verwaltungssanktionen oder behördliche Kosten nur, soweit eine Freistellung rechtlich zulässig ist und die Sanktion auf einem vom Kunden zu vertretenden Umstand beruht.

(5) Der Kunde wird One Digital Group bei der Abwehr freistellungsrelevanter Ansprüche angemessen unterstützen und sämtliche hierfür erforderlichen Informationen, Unterlagen und Nachweise unverzüglich zur Verfügung stellen.

§ 29 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien behandeln sämtliche vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung dieses MSA und der hierauf beruhenden Einzelvereinbarungen. Vertrauliche Informationen sind insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Informationen, Quellcode, APIs, Systemarchitekturen, Roadmaps, Sicherheitskonzepte, Preise, Kalkulationen, Kundendaten, Endnutzerdaten, Umsatzdaten, Vertragsinhalte, nicht öffentliche Produktinformationen sowie sämtliche sonstigen geschäftlichen oder technischen Informationen, unabhängig davon, in welcher Form sie verkörpert oder übermittelt werden.

(2) Keine vertraulichen Informationen sind Informationen,

  • a)die allgemein bekannt oder ohne Verstoß gegen dieses MSA allgemein zugänglich werden;
  • b)die der empfangenden Partei nachweislich bereits vor ihrer Offenlegung rechtmäßig bekannt waren;
  • c)die der empfangenden Partei von einem hierzu berechtigten Dritten rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitsverpflichtung offengelegt wurden; oderd) die von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen entwickelt wurden.

(3) Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen ausschließlich solchen Mitarbeitern, Beratern, Prüfern, Subunternehmern, Cloud- oder IT-Dienstleistern, Behörden, Gerichten oder sonstigen Dritten offenlegen, die diese Informationen zur Durchführung dieses MSA oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen benötigen und ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

(4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt über die Beendigung dieses MSA hinaus zeitlich unbefristet fort. Gesetzliche Auskunfts-, Herausgabe-, Offenlegungs- oder Aufbewahrungspflichten gegenüber Gerichten, Behörden oder sonstigen hierzu befugten Stellen bleiben unberührt. Soweit rechtlich zulässig, wird die jeweils andere Partei vor einer Offenlegung hierüber informiert.

§ 30 Änderungen dieses MSA und der Anlagen

(1) Änderungen dieses MSA, einer Einzelvereinbarung oder eines Addendums sowie Änderungen wesentlicher Hauptleistungspflichten bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien, soweit dieses MSA nichts Abweichendes regelt.

(2) One Digital Group ist berechtigt, technische Dokumentationen, Subprozessorenlisten, Sicherheitsinformationen, API-Dokumentationen, Trademark Guidelines sowie vergleichbare technische oder organisatorische Regelwerke mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, soweit es sich um redaktionelle, technische, organisatorische oder klarstellende Änderungen handelt und hierdurch der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(3) One Digital Group ist berechtigt, Plattformrichtlinien, insbesondere die Acceptable Use Policy (AUP), die Security Policy, API Terms, Trademark Guidelines, App-Publishing-Richtlinien oder vergleichbare Regelwerke mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, soweit dies aufgrund gesetzlicher Vorgaben, behördlicher Anforderungen, Datenschutz-, Sicherheits-, App-Store-, Zahlungsanbieter-, Marktdatenanbieter- oder sonstiger Anforderungen von Drittanbietern erforderlich ist. One Digital Group wird den Kunden hierüber mit angemessener Frist informieren. Bei besonderer Eilbedürftigkeit, Sicherheitsrisiken, behördlichen Anordnungen oder drohenden Sperrungen kann die Änderung auch kurzfristig oder mit sofortiger Wirkung erfolgen.

(4) Führen Änderungen nach Absatz 3 zu einer nicht nur unerheblichen Änderung der vertraglich vereinbarten Leistungen, wird One Digital Group den Kunden hierüber mit angemessener Frist informieren. Die Parteien werden sich bemühen, eine angemessene Anpassung der betroffenen Einzelvereinbarung oder des betroffenen Addendums zu vereinbaren. Ist One Digital Group die Fortführung ohne die betreffende Änderung aus rechtlichen, regulatorischen, sicherheitsbezogenen, lizenzrechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar und kommt eine Einigung nicht zustande, ist One Digital Group berechtigt, die hiervon betroffene Einzelvereinbarung oder das betreffende Addendum mit angemessener Frist zu kündigen. Wird die Nutzung der betroffenen Einzelvereinbarung durch die Änderung nicht nur unerheblich beeinträchtigt und kommt eine Einigung nicht zustande, ist auch der Kunde berechtigt, die hiervon betroffene Einzelvereinbarung mit derselben Frist zu kündigen. Eine Einstellung einzelner Funktionen ist nur zulässig, soweit die betroffene Funktion keine wesentliche Hauptleistung der jeweiligen Einzelvereinbarung darstellt oder soweit zwingende rechtliche, sicherheitsbezogene oder drittanbieterbezogene Gründe ein sofortiges Handeln erfordern.

(5) Preisänderungen richten sich ausschließlich nach § 12 Abs. 9. Änderungen des AVV richten sich nach den dort getroffenen Regelungen.

(6) Soweit dieses MSA nichts Abweichendes bestimmt, bedürfen Änderungen dieses MSA, einer Einzelvereinbarung oder eines Addendums einer der in § 31 Abs. 1 vorgesehenen Formen.

§ 31 Schriftform, Elektronische Signatur, Textform und Mitteilungen

(1) Dieses MSA, Einzelvereinbarungen, Addenda sowie sonstige Vertragsdokumente können nur durch Originalunterschrift, durch Übermittlung einer unterzeichneten Kopie per Scan, PDF oder Fax, mittels einer elektronischen Signatur oder über einen von One Digital Group bereitgestellten elektronischen Bestell- oder Vertragsabschlussprozess abgeschlossen oder unterzeichnet werden. Elektronische Ausfertigungen und Abschriften stehen den Originalen gleich.

(2) Soweit in diesem MSA Textform vorgesehen ist, genügt eine Erklärung per E-Mail, über das Admin-Panel, ein Ticket-System oder einen sonstigen von One Digital Group bereitgestellten elektronischen Kommunikationskanal, sofern die Erklärung dauerhaft speicherbar und der Absender erkennbar ist und dieses MSA nicht ausdrücklich eine andere Form verlangt.

(3) Der Kunde wird sicherstellen, dass die in seinem Kundenkonto sowie in der jeweiligen Einzelvereinbarung hinterlegten E-Mail-Adressen und Ansprechpartner stets aktuell sind. Mitteilungen an diese Kontaktdaten gelten als zugegangen, wenn unter gewöhnlichen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist.

(4) Soweit sie nicht über einen von One Digital Group bereitgestellten elektronischen Prozess abgegeben werden, sind Kündigungen, wesentliche Vertragsänderungen sowie sonstige rechtserhebliche Erklärungen an die in der jeweiligen Einzelvereinbarung benannten Geschäfts- oder Zustellungsadressen zu richten.

(5) Änderungen der in Absatz 3 genannten Kontaktdaten werden gegenüber der jeweils anderen Partei erst wirksam, nachdem sie dieser in Textform mitgeteilt wurden.

§ 32 Abtretung und Unterauftragnehmer

(1) Der Kunde darf Rechte oder Pflichten aus diesem MSA, einer Einzelvereinbarung oder einem Addendum nur mit vorheriger Zustimmung von One Digital Group auf Dritte übertragen oder an Dritte abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

(2) One Digital Group ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Subunternehmer einzusetzen. Soweit hierbei personenbezogene Daten verarbeitet werden, richtet sich der Einsatz von Subprozessoren nach den Regelungen des AVV.

(3) Der Kunde erkennt an, dass der Einsatz von Subunternehmern oder Subprozessoren die vertragliche Verantwortung von One Digital Group gegenüber dem Kunden unberührt lässt, soweit dieses MSA oder zwingende gesetzliche Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

§ 33 Höhere Gewalt

(1) Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungsstörungen, die durch Ereignisse verursacht werden, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen und von ihr nicht zu vertreten sind. Hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Pandemien, Epidemien, Arbeitskämpfe, Stromausfälle, Ausfälle von Kommunikationsnetzen, Cyberangriffe, behördliche Maßnahmen, gesetzliche Änderungen, Embargos, Sanktionen sowie Ausfälle oder Einschränkungen Sonstiger Drittanbieter, soweit diese außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen und von ihr nicht zu vertreten sind.

(2) Die betroffene Partei wird die andere Partei über das Ereignis höherer Gewalt und dessen voraussichtliche Auswirkungen informieren, soweit ihr dies zumutbar ist, und angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung ergreifen.

(3) Die Leistungspflichten der Parteien ruhen für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt, soweit und solange die Erfüllung der betroffenen Leistungspflichten hierdurch unmöglich oder unzumutbar wird.

(4) Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als sechzig (60) Kalendertage an und wird die Erfüllung einer Einzelvereinbarung oder eines Addendums hierdurch wesentlich beeinträchtigt, ist jede Partei berechtigt, die hiervon betroffene Einzelvereinbarung oder das betreffende Addendum mit angemessener Frist zu kündigen.

§ 34 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts, soweit diese zur Anwendung eines anderen Rechts führen würden.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem MSA ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von One Digital Group, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(3) Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von One Digital Group.

(4) Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen ausschließlich der Information. Bei Abweichungen oder Widersprüchen zwischen der deutschen Fassung und einer Übersetzung ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.

(5) Sollte eine Bestimmung dieses MSA ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht oder zu einem wirtschaftlich unvertretbaren Ergebnis führen würde, werden die Parteien eine wirksame und durchführbare Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

(6) Dieses MSA ersetzt alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen der Parteien zum selben Vertragsgegenstand, soweit deren Fortgeltung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(7) Im Falle von Widersprüchen zwischen diesem MSA, einer Einzelvereinbarung, einem Addendum oder sonstigen Vertragsbestandteilen gilt die in § 2 geregelte Rangfolge.